Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Kein Nachreichen fehlender Meldungen erforderlich!

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Minijobs seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorgelegt hat, dieser den Antrag aber bis zum 30.06.2014 nicht der Minijob-Zentrale gemeldet hat, muss dies laut einer Auskunft der Minijob-Zentrale gegenüber dem DStV nicht nachgeholt werden. Ab dem 01.07.2014 sei die Anzeige des Antrageingangs gegenüber der Minijob-Zentrale jedoch zwingende Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht.

 

DStV, Pressemitteilung vom 25.03.2014

 
Bereits mit Newsletter vom 20.03.2013 informierte der DStV über die Fristverlängerung für Arbeitgeber im Hinblick auf die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an die Minijob-Zentrale.

 

Hintergrund: Betriebsprüfer hatten in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk auf diese Sachverhalte gelegt und Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert, wenn keine (fristgerechte) Anzeige der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale erfolgt ist.

 

Fehlende Meldungen müssen nicht nachgeholt werden!
Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis 30.06.2014 Folgendes:

Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.

 

Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

 

Fortgang ab 01.07.2014
Ab 01.07.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich bei verspätet angezeigten Befreiungsanträgen die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung. Weitere ausführliche Hinweise nebst Beispielen entnehmen Sie bitte dem Newsletter der Minijob-Zentrale.

www.dstv.de

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Quelle: DATEV eG