Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wenn sie u. a. „der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“. Dies hängt lt. LAG Berlin-Brandenburg davon ab, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb zuständig ist (Az. 21 Sa 745/13).

 

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 01.04.2014 zum Urteil 21 Sa 745/13 vom 13.02.2014

 
Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wenn sie u. a. „der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“. Dies hängt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg davon ab, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb zuständig ist; unerheblich ist es, ob sich die genannte Berufsgenossenschaft für zuständig gehalten und ihre Zuständigkeit ggf. durch Bescheid festgestellt hat.

 

Der Arbeitnehmer hat Vergütungsansprüche geltend gemacht und sich dabei auf den BRTV GaLaBau berufen. Die Arbeitgeberin hat hiergegen u. a. eingewendet, sie unterliege nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, sondern einer anderen Berufsgenossenschaft, die ihre Zuständigkeit durch Bescheid festgestellt habe.

 

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung der Arbeitgeberin nicht gefolgt. Ob die Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit feststelle, sei für die Anwendbarkeit des BRTV GaLaBau ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin gegeben sei.

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Quelle: DATEV eG