Laut SG Dresden haben Schüler einer Privatschule keinen Anspruch nach dem SGB II („Hartz IV“) auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen (Az. S 40 AS 1905/14 ER).
SG Dresden, Pressemitteilung vom 02.04.2014 zum Beschluss S 40 AS 1905/14 ER vom 28.03.2014
Schüler einer Privatschule haben keinen Anspruch nach dem SGB II („Hartz IV“) auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 28. März 2014 entschieden.
Die bei ihrem Vater lebende 17-jährige Antragstellerin ist Schülerin an einer internationalen Dresdner Privatschule. Im Frühjahr 2014 möchte sie dort ihre Abschlussprüfung ablegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule der Antragstellerin 970 Euro. Ihren Lebensunterhalt deckt die Antragstellerin aus dem Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter Dresden lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren ab. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe damit keine zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer kostenpflichtigen Privatschule. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung wird als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt.
Die Antragstellerin kann die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regelt die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren sind darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund ist auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz erhoben werden.
| § 21 SGB II Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. § 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). |
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Quelle: DATEV eG