Unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste ist eine unzulässige staatliche Beihilfe

Der EuGH hat entschieden, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt (Az. C-559/12 P).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil C-559/12 P vom 03.04.2014

 
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt. Es besteht eine Vermutung, dass eine solche Bürgschaft eine Verbesserung der finanziellen Position des Unternehmens durch eine Verminderung der von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.

 

Bis zu ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft mit staatlichem Kapital am 1. März 2010 war die französische La Poste einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial, EPIC) gleichgestellt, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die über eine vom Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, Finanzautonomie sowie besondere Zuständigkeiten kraft Zuweisung verfügte, jedoch nicht den Zahlungsunfähigkeits- und Konkursverfahren des allgemeinen Rechts unterlag.

 

Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 (Beschluss 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. L 274, S. 1)) stellte die Kommission fest, dass aufgrund bestimmter untrennbar mit ihrem Status als öffentliches Unternehmen verbundener Besonderheiten eine unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten von La Poste bestehe. La Poste unterliege nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts über die Sanierung und Abwicklung von Unternehmen in Schwierigkeiten, und ein Gläubiger von La Poste habe immer die Sicherheit, dass seine Forderung beglichen werde. Die unbeschränkte Bürgschaft Frankreichs für La Poste stelle daher eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

 

Die von Frankreich erhobene Nichtigkeitsklage hat das Gericht mit Urteil vom 20. September 2012 (Urteil des Gerichts vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (Rechtssache T-154/10)) abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine solche unbeschränkte Bürgschaft einen Vorteil für La Poste darstelle. Frankreich hat dagegen beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

 

Im Rahmen dieses Rechtsmittels wirft Frankreich dem Gericht u. a. vor, dass es zum einen davon ausgegangen sei, dass die Kommission die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft umkehren könne, und dass es zum anderen die Regeln über das erforderliche Beweismaß missachtet habe. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Gericht keinen Rückgriff auf negative Vermutungen und keine Beweislastumkehr seitens der Kommission anerkannt hat. Der Gerichtshof ist nämlich wie das Gericht der Auffassung, dass die Kommission das Vorliegen einer unbeschränkten Staatsbürgschaft zugunsten von La Poste positiv geprüft hat, indem sie mehrere übereinstimmende Gesichtspunkte heranzog, die den Nachweis der Gewährung einer solchen Bürgschaft ermöglichen. Ferner bestätigt der Gerichtshof wie schon das Gericht, dass die Kommission für den Nachweis des Bestehens einer impliziten Bürgschaft die Methode des Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien anwenden kann, um festzustellen, ob nach innerstaatlichem Recht eine Verpflichtung des Staates besteht, zur Deckung der Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC eigene Mittel einzusetzen, und ob damit ein hinreichend konkretes wirtschaftliches Risiko einer Belastung des Staatshaushalts besteht.

 

Außerdem wirft Frankreich dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus der angeblichen Staatsbürgschaft rechtlich hinreichend nachgewiesen habe. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass eine einfache Vermutung besteht, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat. Eine solche Staatsbürgschaft verschafft nämlich diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil und stellt eine staatliche Beihilfe dar, da sie ohne Gegenleistung gewährt wird und den Begünstigten in die Lage versetzt, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Somit genügt es zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Beweislast und das Beweismaß, das für den Nachweis eines Vorteils aus der impliziten unbeschränkten Staatsbürgschaft erforderlich ist, beachtet hatte, und dass aufgrund einer solchen Bürgschaft der Kreditnehmer „einen niedrigeren Zinssatz erhalten [kann] oder … weniger Sicherheiten zu leisten [braucht]“.

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Quelle: DATEV eG