Beiträge zur Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbständige, müssen für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 2 P 29/12).

 

LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 04.04.2014 zum Urteil L 2 P 29/12 vom 13.01.2014

 
Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbständige, müssen für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Dies hat der zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts in einem am 04.04.2013 veröffentlichten Urteil entschieden.

 

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibt hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen.

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Quelle: DATEV eG