Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten (Az. L 4 KR 184/11).
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.04.2014 zum Beschluss L 4 KR 184/11 vom 13.02.2014
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten.
Dem lag der Fall eines 1969 geborenen Mannes zugrunde, der sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen musste. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Imunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte.
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab und wurde vom Sozialgericht (SG) bestätigt. Dieses führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Der Kläger sei aber in der Lage, physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden.
Der 4. Senat des LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Darüber hinaus hat das LSG ausgeführt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht komme, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass das Merkmal des § 24b SGB V „durch Krankheit erforderlich“ eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei.
Weiterhin hat der 4. Senat dargelegt, dass auch das BSG in der Entscheidung vom 28. September 2010, B 1 KR 26/09 R, SozR 4-2500, § 27 a Nr. 12, nicht von einem – vom Kläger behaupteten – Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer Krankheit bejaht worden, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wieder herstellen solle. Es wurde aber ausgeführt, dass die Konservierung von Samen und Eizellen nicht die Behandlung einer Krankheit darstellen, sondern nur eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen.
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Quelle: DATEV eG