Satzungsregelung hinsichtlich der Kosten für Feuerwehreinsätze ist nicht rechtmäßig

Die Satzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach über den Kostenersatz für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr ist nicht rechtmäßig. Die vorgenommene Pauschalierung müsse sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dabei dürften nur die durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten berücksichtigt werden. So entschied das VG Trier (Az. 6 K 828/13).

 

VG Trier, Pressemitteilung vom 07.04.2014 zum Urteil 6 K 828/13 vom 17.03.2014

Die Satzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach über den Kostenersatz für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr ist nicht rechtmäßig. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. März 2014 entschieden.

 

Ende 2011 hatte sich ein weinverarbeitender Betrieb im Bereich der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach eine Brandmeldeanlage installieren lassen, die in der Folgezeit einen Fehlalarm auslöste. Hierfür nahm die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach den Betrieb hinsichtlich der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Anspruch. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hob den Bescheid auf den Widerspruch des in Anspruch genommenen Betriebes auf. Hiergegen klagte die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach.

 

Die Richter der 6. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die der Kostenerhebung zugrunde liegende Satzung sei nicht rechtmäßig. Die vorgenommene Pauschalierung müsse sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dabei dürften nur die durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Hieran habe sich die vorgelegte Kostenkalkulation jedoch weder im Hinblick auf die Kosten für die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge noch hinsichtlich der Personalkosten in ausreichendem Umfang orientiert.

 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Quelle: DATEV eG