EEG-Reform: Chancen der Energiewende nutzen

Kosten bremsen, ohne den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit die Energiewende zu stoppen – das ist das Hauptanliegen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für eine Novellierung des EEG beschlossen.

 

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 08.04.2014

 

Kosten bremsen, ohne den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit die Energiewende zu stoppen – das ist das Hauptanliegen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014. Die Bundesregierung sorgt dafür, dass sich die Ökostromproduktion künftig mehr am Markt orientiert.

 

Die EEG-Reform sorgt weiterhin für stetigen Ausbau von Strom aus Wind, Sonne & Co. Aber: der Ausbau soll berechenbarer werden, die Kosten nicht mehr sprunghaft steigen. Wichtiges Instrument hierfür sind Ausbaukorridore für Wind und Biomasse. Für die Photovoltaik (PV) gibt es bereits seit 2012 eine Mengenbegrenzung.

 

Differenzierte Ausbaukorridore

 
Die Novelle gilt für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen. Unter das bisherige Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fallen die Anlagen, die vor dem 23. Januar genehmigt wurden und noch bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen. So wurde es vom Kabinett in den Eckpunkten zur EEG-Reform in Meseberg beschlossen.

 

Der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix soll in Korridoren ausgebaut werden: 40 bis 45 Prozent soll er bis 2025 betragen und 55 bis 60 Prozent bis 2035. Für die einzelnen Technologien sind im Gesetz folgende Korridore vorgegeben:

 

 

  • Windenergie auf See: insgesamt 6,5 Gigawatt (GW) bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.
  • Windenergie an Land jährlicher Zubau von bis zu 2,5 GW (brutto).
  • Solarenergie ein jährlicher Zubau von 2,5 GW (brutto).
  • Bioenergie Zubau von ca. 100 MW pro Jahr (brutto).

Neue Ansätze für Vergütungen

 
Anlagen, die 2015 ans Netz gehen, sollen durchschnittlich mit etwa zwölf Cent pro Kilowattstunde (kWh) gefördert werden. Dieser Wert ergibt sich aus den Vergütungen für

  • Windenergie auf See (19,4 Cent/kWh),
  • Biomasse (rund 14 Cent/kWh),
  • Photovoltaik (rund 10,5 Cent/kWh),
  • Wind an Land (8,9 Cent/kWh).

Die konkreten Vergütungen sind im Gesetz für die einzelnen Technologien geregelt.

 

Direktvermarktung

 
Ökostrom hat sich, dank der Förderung durch das EEG, vom Nischenprodukt zu einem wichtigen Baustein im Strommix entwickelt. Ziel der Bundesregierung ist es, die Förderung abzubauen und Ökostrom schrittweise in den Markt zu integrieren. Deshalb sollen neue Ökostrom-Anlagen ihren Strom direkt vermarkten. Die Pflicht für alle Neuanlagen soll in Stufen kommen:

  • ab 1. August 2014 für Anlagen mit Leistung ab 500 kW,
  • ab 1. Januar 2016 ab 250 kW und
  • ab 1. Januar 2017 ab 100 kW.

Die bislang gewährte Managementprämie entfällt und wird angemessen in die Förderung eingerechnet. Dadurch können die Gesamtförderkosten gesenkt werden. Eine sog. „Ausfallvermarktung“ schützt künftig Anlagenbetreiber, die ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können.

 
Eigenversorgung

 
Die Kosten für die Energiewende sollen angemessen auf alle Akteure verteilt werden. Auch Eigenversorger sollen einbezogen werden, ausgenommen wird nur der Kraftwerkseigenverbrauch. Das macht es möglich, die Höhe der EEG-Umlage für alle Stromverbraucher zu begrenzen.

 

Die Wirtschaftlichkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen und KWK-Anlagen wird dabei gewahrt. Es gibt eine Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW und weniger als 10 MWh Eigenversorgung im Jahr. Das schützt Betreiber vor einem unverhältnismäßig hohen Aufwand die Neuregelung der Eigenversorgung bei Kleinanlagen umzusetzen.

 

Bis spätestens 2017 soll die Förderhöhe für Neuanlagen durch Ausschreibung ermittelt werden. Dazu gibt es zunächst ein Pilotprojekt mit PV-Freiflächenanlagen. Ein Erfahrungsbericht zu Ausschreibungen soll dem Bundestag bis zum 30. Juni 2016 vorgelegt werden.

 

Einführung einer Länderöffnungsklausel

 
Im Zusammenhang mit der Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch beschlossen. Sie setzt damit eine Forderung des Koalitionsvertrags um.

 

Dieser sieht für Windenergie an Land vor, länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbauten zu ermöglichen. Diese Vorgabe trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Akzeptanz von Windenergieanlagen vielfach von deren Entfernung zu Wohnbauten abhängt. Zum anderen kann die Ausgangslage in den einzelnen Bundesländern, aufgrund der topographischen Verhältnisse, unterschiedlich sein.

 

Windenergieanlagen sind seit 1997 im baulichen Außenbereich privilegiert zulässig. Den Ländern soll die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung von Mindestabständen abhängig zu machen. Die entsprechenden Landesgesetze müssen bis zum 31. Dezember 2015 verkündet werden.

 

Einzelheiten, wie die Festlegung der Abstände und deren Auswirkungen auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungs- und Raumordnungsplänen, sind in den jeweiligen Landesgesetzen zu regeln.

 

Den Gesetzentwurf sowie die Anlagenregisterverordnung finden Sie auf der Homepage des BMWi.

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Quelle: DATEV eG