Keine Sozialhilfe bei Einkünften aus Geheimdiensttätigkeit

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung eines Landkreises bestätigt, nach der ein chinesisches Ehepaar die ihnen in den Jahren 1997 bis 2004 bewilligten Sozialhilfeleistungen in einer Gesamtsumme von über 40.000 Euro erstatten muss. Dabei hat das Gericht Einkünfte des Ehemannes aus einer Geheimdiensttätigkeit berücksichtigt (Az. L 8 SO 156/10).

 

Gericht bestätigt Rückforderung von über 40.000 Euro

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil L 8 SO 156/10 vom 06.03.2014

 
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Entscheidung eines Landkreises bestätigt, nach der ein chinesisches Ehepaar die ihnen in den Jahren 1997 bis 2004 bewilligten Sozialhilfeleistungen in einer Gesamtsumme von über 40.000 Euro erstatten muss. Dabei hat das Gericht Einkünfte des Ehemannes aus einer Geheimdiensttätigkeit berücksichtigt.

 
Dem lag der Fall eines chinesischen Ehepaares zugrunde, das 1990 nach Deutschland eingereist war. Ab 1997 erhielt das Ehepaar Sozialhilfeleistungen. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in sieben Jahren (von 1997 – 2004) über 100.000 Euro Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren. Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u. a. geltend, er habe die Gelder nur „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen.

 

Der 8. Senat des LSG hat die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen stand für das Gericht fest, dass die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage. Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst – z. B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen – davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten. Nach Auffassung des Senats durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 Euro zurückzahlen.

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Quelle: DATEV eG