Erwerb des Titels des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, kein Rechtsmissbrauch

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts liegt allein darin, dass ein Bürger sich entschließt, den Titel des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, kein Rechtsmissbrauch (Rs. C-58/13 u. a. ).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Schlussantrag C-58/13 und C-59/13 vom 10.04.2014

 
Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich entschließt, den Titel des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, kein Rechtsmissbrauch.

 

Die Praxis, Staatsangehörigen, die den Titel in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, nicht in die Sonderabteilung des Kammerverzeichnisses für Rechtsanwälte einzutragen, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, beeinträchtige das ordnungsgemäße Funktionieren der Richtlinie und vereitele ihre Ziele.

 

Die italienischen Staatsangehörigen Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi erwarben beide in Italien einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften. Anschließend beantragten sie in Spanien mit Erfolg die Anerkennung dieses Abschlusses als dem spanischen Abschluss in Rechtswissenschaften (Licenciado en Derecho) gleichwertig. Dies ermöglichte ihnen die Eintragung als „abogado ejerciente“ durch die Rechtsanwaltskammer von Santa Cruz de Tenerife. Einige Monate später beantragten sie beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Macerata (Italien), sie in die Sonderabteilung des Kammerverzeichnisses für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, einzutragen. Ihre Anträge stützten sich auf das italienische Gesetz zur Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte, wonach Rechtsanwälte ihren Beruf unter der Bezeichnung ihres Herkunftsstaats in anderen Mitgliedstaaten ausüben dürfen.

 

Nachdem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer sich zu diesen Anträgen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geäußert hatte, erhoben die Herren Torresi Beschwerden zum Consiglio Nazionale Forense (CNF) (Nationaler Rat der Rechtsanwaltskammern), der den Gerichtshof gefragt hat, ob die Richtlinie die Mitgliedstaaten daran hindert, eigenen Staatsangehörigen, die kurz nach Erlangung ihrer Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, die Aufnahme in das Kammerverzeichnis, Sonderabteilung für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern.

 

In seinen Schlussanträgen vom 10.04.2014 erläutert Generalanwalt Nils Wahl zuerst, warum der Gerichtshof für diesen vom CNF vorgelegten Fall zuständig ist. Obwohl der CNF mit Rechtsanwälten besetzt ist und über die Anträge von Rechtsanwälten auf Eintragung in das Kammerverzeichnis entscheidet, kann er aufgrund bestimmter Verfahrensgarantien als hinreichend unabhängig und unparteilich angesehen werden. Dementsprechend erfüllt der CNF dieselben Kriterien wie nationale Gerichte und kann daher dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung über unionsrechtliche Themen vorlegen.

 

In der Sache stellt Generalanwalt Wahl fest, dass nach ständiger Rechtsprechung eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt eine Kombination objektiver Umstände (trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen wurde das Ziel der Regelung nicht erreicht) und ein subjektives Element voraus (die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden). Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen dieser beiden Elemente nach nationalem Recht festzustellen, soweit dies die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt.

 

In diesem Zusammenhang weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Richtlinie die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern soll. Das Recht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erwerben wollen, folgt im Binnenmarkt unmittelbar aus den von den EU-Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten. Mit der Richtlinie wurden die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vollständig harmonisiert. Dass der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats (in diesem Fall Italien) eine Bescheinigung über die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer des Herkunftsmitgliedstaats (in diesem Fall Spanien) vorgelegt wird, ist die einzige Voraussetzung für die Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat, die es dem Betroffenen ermöglicht, im Aufnahmemitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein. Nach der Richtlinie spielt es keine Rolle, dass der Rechtsanwalt die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt. Tatsächlich wollte der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten keine umgekehrte Diskriminierung dadurch ermöglichen, dass sie ihre eigenen Staatsangehörigen von den durch diese Richtlinie geschaffenen Rechten ausschließen.

 

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie nicht gestattet, die Eintragung eines Rechtsanwalts im Aufnahmemitgliedstaat von der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen (wie etwa einem Gespräch zur Bewertung der Beherrschung einer Sprache oder der Absolvierung einer praktischen Verwendung über einen bestimmten Zeitraum oder einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Herkunftsmitgliedstaat) abhängig zu machen. Wenn für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs beispielsweise als „abogado“ in Spanien keine vorherige Erfahrung erforderlich ist, besteht kein Grund, für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter genau der gleichen Berufsbezeichnung („abogado“) in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Erfahrung vorzuschreiben.

 

Insoweit kann der Tatsache keine Bedeutung zukommen, dass der Rechtsanwalt eine günstigere Rechtslage im Ausland ausnutzen will oder dass er seinen Antrag auf Eintragung kurz nach Erwerb der Berufsbezeichnung im Ausland stellt.

 

Deshalb ist der Generalanwalt der Meinung, dass eine Praxis wie die italienische das ordnungsgemäße Funktionieren des von der Richtlinie geschaffenen Systems in diesem Mitgliedstaat wahrscheinlich beeinträchtigt und dadurch ihre Ziele vereitelt.

 

Nichtsdestoweniger betont der Generalanwalt, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie im Einzelfall einen Verdacht auf betrügerisches Verhalten hegen und in der Folge einer eingehenderen Untersuchung feststellen, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale eines Missbrauchs erfüllt sind, nicht gehindert sind, einen Antrag wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen. In diesen spezifischen Fällen sieht die Richtlinie auch die Möglichkeit vor, die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Titel erworben wurde, um Zusammenarbeit zu ersuchen.

 

Der Generalanwalt kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte der Praxis entgegensteht, eigenen Staatsangehörigen, die kurz nach Erlangung der Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, die Aufnahme in das Kammerverzeichnis, Sonderabteilung für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern.

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Quelle: DATEV eG