Nach einem Urteil des VG Gelsenkirchen darf in Shishabars ohne Tabak geraucht werden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Nichtraucherschutzgesetz dem Schutz vor den Gefahren des Tabakrauchs dient und deshalb auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Az. 19 K 2289/13).
VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 09.04.2014 zum Urteil 19 K 2289/13 vom 24.03.2014
Die Klage eines Shisha-Café-Betreibers aus Marl gegen die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf sein Café hatte Erfolg. Er bietet seinen Kunden nämlich keine Wasserpfeifen (Shishas) mit Tabak an, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen.
Nach dem Urteil der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.03.2014, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, darf in Shishabars ohne Tabak geraucht werden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Nichtraucherschutzgesetz dem Schutz vor den Gefahren des Tabakrauchs dient und deshalb auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Dies verbietet nur das Rauchen von Tabak. Ein vollständiges Rauchverbot wäre zwar für die Behörde einfacher zu kontrollieren. Trockenfrüchte und Shiazo-Steine werden nach Meinung des Gerichts aber durch das Gesetz nicht verboten.
Das Gericht folgt damit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2013, Aktenzeichen: – 4 B 608/13 -.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
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Quelle: DATEV eG