Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

Das VG Minden hat die Klagen von Grundstückseigentümern aus der Stadt Höxter gegen die Festsetzung von Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen. Die in der Gebührensatzung der Stadt Höxter vom 14.12.2012 ausgewiesenen Gebührensätze seien nicht überhöht (Az. 3 K 462/13 u. a.).

 

VG Minden, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zu den Urteilen 3 K 462/13 u. a. (nrkr)

 

 
Mit Urteilen vom 14. Mai 2014 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klagen von Grundstückseigentümern aus der Stadt Höxter gegen die Festsetzung von Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen.

 

Nach Auffassung der 3. Kammer sind die in der Gebührensatzung der Stadt Höxter vom 14. Dezember 2012 ausgewiesenen Gebührensätze nicht überhöht. Zwar mögen sich in den zu Grunde liegenden Gebührenkalkulationen fehlerhafte Kostenansätze finden. Weil die beklagte Stadt zugleich Kosten i. H. v. mehr als 1 Million Euro nicht angesetzt habe, obwohl sie diese hätte ansetzen dürfen, seien die Gebührensätze nicht überhöht. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die bebauten und befestigten Flächen verteilt.

 

Den Klägern steht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zu.

———————-

Quelle: DATEV eG