Wird eine an einer Gerinnungsstörung leidende Patientin fehlerhaft – weil ohne Behandlung ihrer Vorerkrankung – an der Hüfte operiert, so dass schwere Nachblutungen auftreten, kann die die Patientin versichernde Krankenkasse von dem Träger des für die Operation verantwortlichen Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen. So das OLG Hamm (Az. 26 U 115/11).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.05.2014 zum Urteil 26 U 115/11 vom 21.03.2014
Wird eine an einer Gerinnungsstörung leidende Patientin fehlerhaft – weil ohne Behandlung ihrer Vorerkrankung – an der Hüfte operiert, so dass schwere Nachblutungen auftreten, kann die die Patientin versichernde Krankenkasse von dem Träger des für die Operation verantwortlichen Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte, im Jahre 1930 geborene Patientin aus Oer-Erkenschwick leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit SLE (Systemischer Lupus-Eythematodes). Im November 2005 führte das in Herten gelegene Krankenhaus des beklagten Trägers bei der Patientin eine Hüftoperation durch, ohne zuvor die Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und zu therapieren. Bei der Patientin kam es zu schweren Nachblutungen, die mit zahlreichen Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden mussten. Die Kosten dieser Behandlungen hat die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten vom beklagten Krankenhausträger als Schaden ersetzt verlangt.
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von über 580.000 Euro als Schadensersatz zugesprochen. Die im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten hätten einen groben Befunderhebungsfehler bestätigt, für den der beklagte Krankenhausträger haften müsse. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein.
Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können.
Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u. a. durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerinnungstherapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.
———————-
Quelle: DATEV eG