Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßig

Das BSG hatte in 10 Fällen über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungen aus dem zur Wahrung der Chancengleichheit der Krankenkassen eingerichteten Gesundheitsfonds zu entscheiden (Az. B 1 KR 5/14 R u. a.).

 

BSG, Pressemitteilung vom 20.05.2014 zu den Entscheidungen B 1 KR 5/14 R u. a. vom 20.05.2014

 

 
Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten Gesundheitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken (Umfang z. B. 2010 mehr als 170 Mrd. Euro). Die Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken. Die dagegen klagenden Krankenkassen sind in zehn Revisionsverfahren erfolglos geblieben. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2014 in einem Verfahren (Fall 1) entschieden, dass das Ausgleichsverfahren insgesamt rechtmäßig ist. Insbesondere ist die Rechts- und Datenbasis für das Jahr 2009 hinreichend.

 

Die Klägerinnen haben in drei weiteren Verfahren (Fälle 2 – 4) nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 (Fall 3) keinen Anspruch auf höhere sog. „Konvergenzzuweisungen“ für die Jahre 2009 und 2010. Die zusätzlichen Mittel sollen bei Krankenkassen übergangsweise nach Einführung des Gesundheitsfonds Belastungssprünge in Bundesländern mit überdurchschnittlichen Ausgabenniveaus vermeiden. Zur Beurteilung der finanziellen Belastung sind die Einnahmen auf Grund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze fortzuschreiben und den Zuweisungen im Ausgleichsjahr gegenüberzustellen. Die Auffassung der klagenden Krankenkassen, dass bei der Bestimmung der Zuweisungen die Morbiditätsinformationen der Versicherten des jeweiligen Landes zu berücksichtigen seien, ist unzutreffend.

 

Die Klägerinnen haben nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 (Fall 9) im Übrigen (Fälle 2, 4 – 10) keinen Anspruch auf höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Jahre 2009 bis 2012. Das Bundesversicherungsamt durfte hierfür die Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors ohne Hochrechnung auf das Gesamtjahr zugrunde legen.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren:

 

 

  • 1) – B 1 KR 5/14 R – Techniker Krankenkasse ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 2) – B 1 KR 3/14 R – AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 3) – B 1 KR 4/14 R – Bosch BKK ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 4) – B 1 KR 2/14 R – AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 5) – B 1 KR 7/14 R – BAHN-BKK ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 6,7) – B 1 KR 10/14 R, B 1 KR 18/14 R – AOK Nordost ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 8,9) – B 1 KR 6/14 R, B 1 KR 16/14 R – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ./. Bundesrepublik Deutschland
  • 10) – B 1 KR 11/14 R – AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ./. Bundesrepublik Deutschland

 

Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Vorschriften finden Sie auf der Homepage des BSG.

———————-

Quelle: DATEV eG