Das AG Hannover entschied, dass ein Flugreiseunternehmen eine wetterbedingte 22-stündige Flugverspätung (hier: wegen extrem starker Winde) nicht zu vertreten und damit auch keine Einstandspflicht habe (Az. 408 C 9499/13).
AG Hannover, Pressemitteilung vom 03.06.2014 zum Urteil 408 C 9499/13 vom 03.06.2014
Das Amtsgericht Hannover hat am 03.06.2014 die Klage eines Ehepaares auf Entschädigung von 800 Euro wegen einer Flugreiseverspätung zurückgewiesen. Die Kläger wollten am 03.03.2013 mit der Beklagten, einem hannoverschen Flugreiseunternehmen, von Lanzarote nach Stuttgart fliegen, es kam zu einer 22-stündigen Verspätung. Das für den Rückflug vorgesehene Flugzeug konnte wetterbedingt nicht um 10.55 Uhr in Arrecife landen, sondern musste nach Fuerteventura ausweichen. Der Pilot brach die Landung nach drei Versuchen, wegen extrem starker Winde und Böen, ab. Nach Einholung eines Gutachtens zur Wetterlage hat der erkennende Richter festgestellt, dass „der verantwortliche Pilot die einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug getroffen hat, nämlich die Landeversuche abzubrechen.“ Aufgrund des zu starken Rückenwinds waren die flugzeugbedingten Betriebsgrenzen des Flugzeugs überschritten.
Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände hat die Beklagte die Flugverspätung nicht zu vertreten und damit auch keine Einstandspflicht.
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Quelle: DATEV eG