Das LSG Bayern hatte zu entscheiden, ob ein Krankenhaus Forderungen unter 2.000 Euro direkt von der zuständigen Krankenkasse einklagen kann (Az. L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B).
LSG Bayern, Pressemitteilung vom 03.06.2014 zu den Beschlüssen L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B vom 26.05.2014
Für Abrechnungsstreitigkeiten, deren Streitwert unter 2.000 Euro liegt, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2013 in § 17 c Abs. 4b S. 3 KHG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt. Ein entsprechender Schlichtungsausschuss existiert im Freistaat Bayern nicht, seine Gründung ist auch nicht absehbar. Bundesweit besteht keine Vereinbarung zur Umsetzung des Schlichtungsverfahrens. Kann ein Krankenhaus Forderungen unter 2.000 Euro direkt von der zuständigen Krankenkasse einklagen?
Der Sachverhalt
Ein Klinikträger verklagte die zuständige Krankenkasse auf Restvergütung von 800 Euro sowie i. H. v. rund 900 Euro für die stationäre Behandlung zweier Versicherter. Das Sozialgericht setzte die Klagen analog zum Widerspruchsverfahren gem. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens aus. Gegen diese Beschlüsse richteten sich die Beschwerden des Klinikträgers.
Die Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat beide Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verbiete eine analoge Anwendung von § 78 SGG. Mit dem Aussetzungsbeschluss bliebe dem Klinikträger effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verwehrt. Es sei nicht hinnehmbar, den Klinikträger auf ein faktisch nicht installiertes Schlichtungsverfahren zu verweisen.
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Quelle: DATEV eG