Urteil wegen Kündigung einer Seniorenwohnung nach Ableben der Bewohnerin

Das AG Hannover hat die Klage des Betreibers einer Seniorenwohnanlage wegen Zahlung rückständiger Miete nach dem Ableben einer Mieterin gegen die Erben abgewiesen. Es sei hier das allgemeine Mietrecht anzuwenden, wonach ein Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gelte (Az. 518 C 6612/13).

 

AG Hannover, Pressemitteilung vom 06.06.2014 zum Urteil 518 C 6612/13

 

 
Das Amtsgericht Hannover hat die Klage einer Seniorenwohnanlage wegen Zahlung rückständiger Miete nach dem Ableben einer Mieterin gegen die Erben abgewiesen und die Klägerin auf eine Widerklage hin zur Zahlung von 59.54 Euro verurteilt. Die Klägerin schloss am 12.05.1999 mit der Mutter der beiden Beklagten einen Mietvertrag über eine Seniorenwohnung zu einer Bruttomiete von 607,82 Euro ab. Darin waren eine Grundmiete von 334 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 230 Euro und ein Betreuungszuschuss von 26,82 Euro enthalten. Die Mieterin verstarb am 19.02.2013. Mit Schreiben vom 25.02.2013 kündigten die Erben das Mietverhältnis zum 31.05.2013 und teilten mit, dass sie die Wohnung zum 15.04.2013 übergeben würden. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht käme. Die Übergabe erfolgte dann am 31.05.2013. Die Miete für April i. H. v. 304 Euro wurde noch gezahlt, die für Mai nicht mehr. Für noch offene Forderungen wurde die Aufrechnung mit der geleisteten Mietkaution i. H. v. 1.071,18 Euro erklärt. Die Beklagten machten widerklagend die Rückzahlung der Kaution geltend.

 

Richterin Annette Möhring stellte fest, dass das Mietverhältnis erst zum 31.05.2013 beendet war. Im vorliegenden Fall fand das Wohn- und Betreuungsrecht (WBVG) keine Anwendung, da der Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30.09.2009 abgeschlossen worden war. Nach § 17 Abs. 2 WBVG sind die Regelungen dieses Gesetzes, nach denen der Vertrag mit dem Tod eines Bewohners endet, nicht auf Altfälle anwendbar. Darüber hinaus lag auch kein Heimvertrag i. S. des Heimgesetzes vor, da die Betreuungsleistungen mit einem Anteil von 26,82 Euro von untergeordneter Bedeutung waren. Demnach gilt das allgemeine Mietrecht, wonach ein Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gilt. Soweit die Beklagten eine Einigung über eine vorzeitige Beendigung geltend gemacht hatten, sind sie beweisfällig geblieben.

 

Den Beklagten stand aber mit Beendigung des Mietverhältnisses am 31.05.2013 ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu, die sich auf 1.071,18 Euro belief. Hiervon hat die Klägerin noch ein Zurückbehaltungsrecht über 100 Euro für die Betriebskostenrechnung 2013. Zwar muss ein Vermieter binnen 6 Monaten vollständig über Kaution abrechnen, dies gilt aber nicht für noch offene Betriebskostenabrechnungen. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Hierzu zählen auch Ansprüche aus einer noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnung.

 

Demnach steht den Beklagten aus der Widerklage noch ein Anspruch i. H. v. 59,54 Euro zu.

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Quelle: DATEV eG