Laut VG Koblenz darf das Land den ordnungsgemäß auf dem Dienstweg eingereichten Antrag einer Lehrerin auf Schadenersatz einer Brille nicht wegen einer verspäteten Weiterleitung durch die Schule an die Schadensregulierungsstelle ablehnen (Az. 5 K 284/14.KO).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.06.2014 zum Urteil 5 K 284/14.KO vom 13.06.2014
Die als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin erlitt auf dem Schulhof einen Dienstunfall, bei dem ihre Brille beschädigt wurde. Zwei Tage später legte sie bei ihrer Schule die Unfallmeldung auf einem dafür vorgesehenen Formular vor. Die Schule leitete das Formular versehentlich erst zirka vier Monate später an die Schadensregulierungsstelle weiter. Dem war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Schulleitung sich für die verspätete Übersendung entschuldigte. Dennoch lehnte das beklagte Land einen Schadenersatz ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei der Schadensregulierungsstelle eingegangen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ihren Antrag rechtzeitig bei der Schulleitung abgegeben. Aus Gründen, die nicht mehr aufklärbar seien, habe es die Schule versäumt, den Antrag innerhalb der Frist weiterzuleiten. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, hätte den Antrag der Klägerin auf Schadenersatz nicht unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen dürfen. Die Klägerin sei aus Gründen, die die Behörde zu berücksichtigen habe, gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Sie habe die Unfallmeldung dem Beklagten unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars über die Leitung ihrer Dienststelle zuleiten müssen. Mit der Einhaltung des vorgeschriebenen Dienstweges habe die Klägerin aus ihrer Sicht alles Erforderliche für eine rechtzeitige Antragstellung getan. Sie habe sich deshalb auf eine fristgerechte Weiterleitung ihrer Erklärung an die Schadensregulierungsstelle verlassen dürfen. Eine Erkundigungspflicht der Beamtin, weshalb die zuständige Stelle nach einer gewissen Zeit über den Antrag noch nicht entschieden habe, bestehe demgegenüber nicht.
Allerdings konnte das Gericht der Klägerin nicht unmittelbar den begehrten Schadenersatz zusprechen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen bleibt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum für seine Entscheidung über den Anspruch. Infolgedessen muss der Beklagte nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Schadenersatzanspruch der Klägerin entscheiden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG