Kein Schadensersatz bei Unfall an unbeschranktem Bahnübergang

Wenn ein Autofahrer unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges, versucht, einen unbeschrankten Bahnübergang zu passieren, muss er trotz der Gefährdungshaftung der Bahn den dabei erlittenen Schaden allein tragen (Az. 1 U 113/13).

 

Oberlandesgericht weist nach Ortstermin Berufung zurück

 

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.06.2014 zum Urteil 1 U 113/13 vom 19.06.2014

 

 
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit dem die Klage eines Autofahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Unfalls mit einem Güterzug abgewiesen worden war.

 

Der Kläger versuchte am Morgen des 9. August 2011 mit einem Transporter im Emsland einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kollidierte das vom ihm gesteuerte Fahrzeug mit einem Güterzug der Beklagten mit 30 Waggons. Das Fahrzeug des Klägers wurde von dem Zug ca. 50 m mitgeschleift. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen. Er begehrte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Dabei ging der Kläger nicht davon aus, dass die Beklagte die alleinige Haftung am Unfall treffe. Er verlangte vielmehr nur Ersatz in Höhe von 40 Prozent des erlittenen Schadens.

 

Der Senat verhandelte die Sache am Ort des Geschehens, um sich ein Bild von der Unfallstelle machen zu können. Er kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz einer Gefährdungshaftung der Beklagten den Schaden alleine zu tragen hat. Der Kläger habe den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht. Der Senat ging davon aus, dass der Kläger den Zug hätte erkennen können. Der Kläger hatte eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren.

 

Ein Verschulden des Zugführers stellte der Senat nicht fest. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h nicht überschritten. Der Zugführer hätte die Geschwindigkeit auch nicht noch weiter reduzieren müssen, weil die Bahnstrecke am Unfallort unübersichtlich ist. Die Bahnstrecke verlaufe hier schnurgerade, der Übergang mit dem Andreaskreuz sei weithin sichtbar und für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem Überqueren des Bahnübergangs zu erkennen.

 

Sichtbeeinträchtigungen durch hohe Büsche und Bäume, wie vom Kläger behauptet, konnte der Senat vor Ort nicht feststellen. Anhand der Aussage der vom Landgericht vernommenen Polizeibeamtin sei auch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Sicht so eingeschränkt gewesen war, dass die Unfallstelle insgesamt als unübersichtlich bezeichnet werden müsste, so der Senat weiter.

 

Der Senat berücksichtigte zugunsten der Beklagten, dass der Zug ein Pfeifsignal vor dem Überqueren der Unfallstelle gegeben hatte und der Kläger den Bahnübergang gut kannte, da er ihn regelmäßig überquerte. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich dem Risiko bewusst als „Nervenkitzel“ ausgesetzt, bestätigte sich nicht.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG