Am 1. Juli 2014 treten mehrere Gesetze aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft. Dazu hat das BMJV eine Übersicht zu den Neuregelungen veröffentlicht.
BMJV, Pressemitteilung vom 27.06.2014
Am 1. Juli 2014 treten mehrere Gesetze aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Neuregelungen.
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Vorschläge der interdisziplinären Arbeitsgruppe Betreuungsrecht umgesetzt. Insbesondere ist vorgesehen, durch Änderungen im Verfahrensrecht (FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) die Funktion der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken. Eine Betreuung ist stets ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Gesetzesänderung, dass die Betreuungsbehörde stärker als bisher Hilfen, die der Bestellung eines Betreuers vorgehen und eine Betreuung vermeiden können, aufzeigen und vermitteln kann. Die Betreuungsbehörde kann darüber hinaus in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer vorschlagen. Vorgesehen ist, dass die Betreuungsbehörde im betreuungsgerichtlichen Verfahren obligatorisch und frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts angehört wird. Im Falle der Bestellung eines Betreuers werden die Mindestanforderungen an den Inhalt der Anhörung bzw. an den Bericht der Behörde gesetzlich geregelt. Die Funktion der Betreuungsbehörde wird im Betreuungsbehördengesetz klarer zum Ausdruck kommen.
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Februar 2013 entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner, d. h. das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Das Gesetz sieht vor, dass ein adoptiertes Kind vom Lebenspartner des zunächst Annehmenden adoptiert werden darf.
Dazu sollen die betroffenen Vorschriften des materiellen Adoptionsrechts und des Verfahrensrechts angepasst werden. Die Neuregelungen gelten ab dem 27. Juni 2014.
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Das Gesetz ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei Jahren zu beenden, wenn sie eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent der Gläubigerforderungen erfüllen und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gesetz führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Einigungschancen zwischen Schuldnern und Gläubigern erhöht. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet.
Das Gesetz enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verfolgt das Ziel, das Potenzial des elektronischen Rechtsverkehrs auf prozessualem Gebiet zu nutzen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg zu stärken.
Dazu ist insbesondere vorgesehen, dass der Übermittlung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur grundsätzlich ab 1. Januar 2018 die Übermittlung über sichere Übermittlungswege als Alternative zur Seite gestellt wird. Als sichere Übermittlungswege sollen die Übermittlung über ein besonders elektronisches Anwaltspostfach, die Übermittlung per De-Mail und weitere, zukünftig durch Rechtsverordnung zu bestimmende Wege gelten. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen treten schrittweise in Kraft. Ab 1. Juli 2014 können elektronische Erklärungen über De-Mail beweissicher abgegeben werden, d.h. bei einer vom Provider qualifiziert elektronisch signierten Absenderbestätigung ist die von dem De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität ausreichend, um von einem Anschein für die Echtheit einer per De-Mail abgegebenen Erklärung auszugehen. Außerdem ist ab dem 1. Juli 2014 die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in beglaubigter Abschrift vorgesehen; die Ausfertigung wird künftig nur noch auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F.). Urkunden dürfen von den Parteien nur noch in Abschrift (nicht mehr in Urschrift) bei Gericht eingereicht werden (§ 131 Abs. 1 ZPO n. F.).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJV.
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Quelle: DATEV eG