Fortgeschrittener Leberkrebs – unterlassene Anmeldung bei Eurotransplant und abgelehnte Lebendspende waren nicht behandlungsfehlerhaft

Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, einen an Leberkrebs erkrankten Patienten nicht bei Eurotransplant anzumelden, wenn nach den sog. Mailand-Kriterien keine reelle Möglichkeit für die Zuteilung einer Leber besteht. So das OLG Hamm (Az. 26 U 135/13).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 01.07.2014 zum Urteil 26 U 135/13 vom 25.03.2014

 

 
Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, einen an Leberkrebs erkrankten Patienten nicht bei Eurotransplant anzumelden, wenn nach den sog. Mailand-Kriterien keine reelle Möglichkeit für die Zuteilung einer Leber besteht.

 

In diesem Fall muss ein Arzt auch nicht die Lebendspende eines Kindes des Patienten in Betracht ziehen, wenn mit dieser ein tödliches Risiko von 1 % für den kindlichen Spender verbunden ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

 

Der im Januar 2010 im Alter von 60 Jahren verstorbene Patient aus Oerlinghausen litt infolge eines 15 Jahre zurückliegenden chronischen Alkoholabusus an einer Leberzirrhose. Seit April 2008 prüfte die Transplantationsambulanz der beklagten Medizinischen Hochschule in Hannover in regelmäßigen Abständen den Krankheitsverlauf. Im Juni 2009 wurde ein erhöhter Alpha-1-Fetoprotein(AFP)-Wert festgestellt, im September 2009 der Leberkrebs diagnostiziert. Eine Anmeldung des Patienten zur Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant unterblieb, nachdem die sog. Mailand-Kriterien nicht mehr erfüllt waren. Eine vom Sohn des Patienten angebotene Lebendspende wurde nicht berücksichtigt. U.a. aufgrund dieser, aus Sicht der Erben als behandlungsfehlerhaft zu bewertenden Umstände haben die Erben ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro für den Verstorbenen als Schadensersatz verlangt.

 

Die Klage ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Beratung konnte der 26. Zivilsenat keine Behandlungsfehler feststellen, die für den vorzeitigen Tod und die Leiden des Patienten verantwortlich waren. Die unterlassene Anmeldung des Patienten bei Eurotransplant sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Möglichkeit einer erfolgreichen Anmeldung bestanden. Zu Anfang seien die Leberwerte noch zu gut gewesen, so dass die Zuteilung einer Leber nicht habe erfolgen können. Nach der Feststellung des Leberkrebses habe eine Anmeldung nicht mehr erfolgen können, weil die sog. Mailand-Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Der Leberkrebs sei bereits zu weit fortgeschritten gewesen. An die strengen Auswahlkriterien habe sich die Beklagte halten müssen. Ihnen liege ein Organmangel zugrunde, für den die Beklagte nicht verantwortlich sei. Auf die vom Sohn des Patienten angebotene Lebendspende hätten die behandelnden Ärzte nicht eingehen müssen. Diese sei mit einem tödlichen Risiko von 1% für den Spender verbunden gewesen. Ein Arzt könne nicht verpflichtet werden, ein tödliches Risiko von 1 % für den – kindlichen – Spender in Kauf zu nehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die sogen. Mailand-Kriterien nicht erfüllt seien. In Deutschland werde eine solche Spende nur dann durchgeführt, wenn auch die Möglichkeit einer Transplantation bestehe. Eine Lebendspende sei anfangs immer stärker gefährdet als eine Transplantation, bei ihr komme eine durch Teilung geschädigte Leber in einen geschwächten Körper.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG