Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen wegen ordnungswidriger Aufstellung von Spielgeräten und verbotener kostenloser Abgabe von Getränken zurückgewiesen

Der VerfGH Berlin hat die Verfassungsbeschwerde des Geschäftsführers einer Spielhallen GmbH gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Spielhallengesetz Berlin zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen seien verfassungsgemäß, sie verstießen nicht gegen seine Grundrechte (Az. VerfGH 96/13).

 

VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 01.07.2014 zum Beschluss VerfGH 96/13 vom 20.06.2014

 

 
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 20. Juni 2014 die Verfassungsbeschwerde des Geschäftsführers einer Spielhallen GmbH in Berlin gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhGBln) zurückgewiesen. Das im Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz sieht zahlreiche Verschärfungen des Rechts der Spielhallen in Berlin vor. Dazu zählen auch zwei Bestimmungen, deren vorsätzliche Missachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde: Spielgeräte dürfen seither in Spielhallen nur noch einzeln in einem Mindestabstand von einem Meter und mit einer Sichtschutzblende aufgestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhGBln). Ferner ist es verboten, in Spielhallen kostenlos Getränke abzugeben (§ 6 Abs. 1 SpielhGBln).

 

Das Bezirksamt Spandau erließ nach einer Spielhallenkontrolle im Sommer 2012 gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Verstöße gegen diese Bestimmungen. Das Amtsgericht wies den Einspruch dagegen zurück und verurteilte den Beschwerdeführer zu Geldbußen von je 300 Euro für beide Ordnungswidrigkeiten. Das Kammergericht wies die wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften eingelegte Rechtsbeschwerde zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer erneut geltend, für die angewandten Gesetzesbestimmungen bestehe keine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Die Vorschriften seien außerdem – auch im Vergleich zu den Regeln für Gaststätten und Spielbanken – unverhältnismäßig und verletzten sein Grundrecht der Berufsfreiheit aus der Verfassung von Berlin (Art. 17 Abs. 1 VvB).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des Berliner Spielhallengesetzes sind verfassungsgemäß, sie verstoßen nicht gegen seine Grundrechte aus der Verfassung von Berlin.

 

Die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Länder die bis 2006 dem Bund zustehende Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ erhalten. Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes fallen darunter alle Regeln, die den Betrieb der Spielhallen einschließlich der räumlichen Gegebenheiten im Land Berlin betreffen. Hierzu gehören auch die vom Beschwerdeführer übertretenen und angegriffenen Regelungen, die dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. Diese Gemeinwohlgründe rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtslage für Gaststätten und Spielbanken liegt kein Verfassungsverstoß vor.

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Quelle: DATEV eG