Der EuGH entschied, dass Art. 10c der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Staatskasse einen Anteil der Gebühren erhält, die ein beamteter Notar anlässlich der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erhebt, das eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art zum Gegenstand hat, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt (Rs. C-524/13).
EuGH, Urteil C-524/13 vom 03.07.2014
Der EuGH entschied am 03.07.2014 in der deutschen Rechtssache C-524/13, in der es um die Auslegung von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) geht. Der EuGH sollte insbesondere prüfen, inwiefern §11 des baden-württembergischen Landesjustizkostengesetzes gegen die genannte Richtlinie verstößt. Die Bestimmung sieht u. a. vor, dass die Staatskasse einen Anteil der Gebühren, die ein beamteter Notar für die Beurkundung von Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Art erhebt, erhält.
Der EuGH entschied, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG (…) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung (…) entgegensteht, nach der die Staatskasse einen Anteil der Gebühren erhält, die ein beamteter Notar anlässlich der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts erhebt, das eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art zum Gegenstand hat, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt.
———————-
Quelle: DATEV eG