Beurteilungspraxis bei Polizeibeamten auf sog. bündelbewerteten Dienstposten rechtswidrig

Das OVG Thüringen entschied, dass die bisherige Beurteilungspraxis bei der Thüringer Polizei bei Beamten auf sog. gebündelten Dienstposten gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt (Az. 2 EO 313/13).

 

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 25.07.2014 zum Beschluss 2 EO 313/13 vom 19.05.2014

 

 
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die bisherige Beurteilungspraxis bei der Thüringer Polizei bei Beamten auf sog. gebündelten Dienstposten gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt.

 

Der Antragsteller, ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst), begehrte Rechtsschutz u. a. gegen die beabsichtigte Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens bei der Landespolizeidirektion mit dem Beigeladenen, einem Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10).

 

Die zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die dienstrechtliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei, so der zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts.

 

Im Beurteilungszeitraum hatte der Antragsteller einen Dienstposten inne, der bündelbewertet war, d. h. auf seinem Dienstposten konnten Polizeikommissare, Polizeioberkommissare und Polizeihauptkommissare verwendet werden. Es spreche zwar alles dafür, dass solche Bündelungen gegen § 16 ThürBesG verstießen, daraus folge aber nicht, dass auch dienstliche Beurteilungen stets rechtswidrig seien, wenn der Beurteilte auf einem gebündelten Dienstposten tätig war, so die Richter. Erforderlich sei es aber, dass die Beurteilung des Beamten erkennen lasse, welche Wertigkeit die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten im Einzelnen hatten, weil dort sowohl unterwertige als auch höherwertige Tätigkeiten gefordert seien.

 

Da sich im vorliegenden Fall der Beurteilung aber keine Angaben etwa zur Schwierigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers entnehmen ließen, seien die Beurteilungsgrundlagen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar und die Beurteilung daher rechtswidrig und könne nicht Grundlage der hier angegriffenen Auswahlentscheidung sein.

 

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner in der Lage sein dürfte, aufgrund seiner Organisations- und Dienstpostenpläne für die Landespolizeidirektion Erfurt und aufgrund seiner Geschäftsverteilungspläne rückblickend eine Bewertung der von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben vorzunehmen.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG