Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb verstößt im konkreten Fall nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. So das VG Trier (Az. 5 K 190/14).
VG Trier, Pressemitteilung vom 30.07.2014 zum Urteil 5 K 190/14 vom 25.06.2014
Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb verstößt im konkreten Fall nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. Juni 2014 entschieden.
Ein Gewerbetreibender beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei. Der Betriebsbeschreibung war zu entnehmen, dass es sich um einen 1-Mann-Betrieb mit ca. 3 Minijob-Mitarbeitern handele. Die Arbeiten bestünden hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten sowie kleineren Metallarbeiten, wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises Trier-Saarburg enthält u. a. die Auflage, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten und während der Nutzung des Betriebes Tore, Türen und Fenster geschlossen zu halten seien.
Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und klagten vor dem Verwaltungsgericht Trier, da sie durch die Zulassung des Betriebes unzumutbare Beeinträchtigungen befürchteten. Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten in der Entscheidung aus, die durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden seien und sich daher die Situation einer Gemengelage ergebe. Daher könnten sich die Kläger nicht auf die Wahrung des Gebietscharakters berufen. Der nunmehr genehmigte Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung der beigefügten Auflagen gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG