Das VG Schwerin hat einen Eilantrag der Betreiberin des Golf- und Countryparks Wittenbeck bei Kühlungsborn abgelehnt. Die Antragstellerin hatte sich gegen die sofortige Untersagung der Golffußballanlage („Gofu-Park“) gewandt, in welche sie das frühere Übungsgelände des von ihr betriebenen Golfplatzes umgewandelt hat (Az. 2 B 612/14).
VG Schwerin, Pressemitteilung vom 20.08.2014 zum Beschluss 2 B 612/14 vom 18.08.2014 (nrkr)
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 18. August 2014 (Az. 2 B 612/14) einen Eilantrag der Betreiberin des Golf- und Countryparks Wittenbeck bei Kühlungsborn abgelehnt. Die Antragstellerin hatte sich gegen die sofortige Untersagung der Golffußballanlage („Gofu-Park“) gewandt, in welche sie das frühere Übungsgelände des von ihr betriebenen Golfplatzes umgewandelt hat.
Golffußball ist eine Ballsportart, die Elemente von Fußball und Golf kombiniert. Ziel ist es, wie beim Golf einen Ball mit möglichst wenig Schlägen in ein Loch zu spielen. Als Ball dient ein Fußball, als Schläger der eigene Fuß. Gespielt wird nach Golfregeln.
Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock hatte nach Beschwerden von Anwohnern den Betrieb des Gofu-Parks ab dem 31. Juli 2014 untersagt. Die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin vertreten die Ansicht, dass die Umnutzung eines Teils des Golfplatzgeländes durch die Antragstellerin voraussichtlich rechtswidrig sei.
Bei Golffußball handele es sich gegenüber dem klassischen Golf um eine andersartige und selbständige Sportart. Mit der bisherigen Zweckbestimmung des für den Golf- und Countryclub geltenden Bebauungsplans sei Golffußball daher nicht zu vereinbaren.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG