Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Infineon, Philips, Samsung und Renesas (zu dem Zeitpunkt ein Gemeinschaftsunternehmen von Hitachi und Mitsubishi) ihr Marktverhalten für Smartcard-Chips im Europäischen Wirtschaftsraum koordiniert und damit gegen EU-Kartellrecht, nach dem Kartelle verboten sind, verstoßen haben.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.09.2014
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Infineon, Philips, Samsung und Renesas (zu dem Zeitpunkt ein Gemeinschaftsunternehmen von Hitachi und Mitsubishi) ihr Marktverhalten für Smartcard-Chips im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) koordiniert und damit gegen EU-Kartellrecht, nach dem Kartelle verboten sind, verstoßen haben. Die Kommission hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 138.048.000 Euro verhängt. Die Unternehmen trafen sich im Rahmen bilateraler Kontakte in der Zeit zwischen September 2003 und September 2005. Renesas wurde die Geldbuße im Einklang mit der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2006 erlassen, weil das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: „In unserem digitalen Zeitalter kommen Smartcard-Chips fast überall zum Einsatz, sei es in Handys, bei Bankkarten oder Pässen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Unternehmen, die diese herstellen, ihre Anstrengungen darauf konzentrieren, wie sie durch Innovation und hochwertige Produkte zu attraktiven Preisen ihre Mitbewerber übertreffen. Wenn sich Unternehmen stattdessen für Absprachen entscheiden, die sowohl zulasten ihrer Abnehmer als auch der Endverbraucher gehen, müssen sie mit Sanktionen rechnen“.
Smartcard-Chips kommen in SIM-Karten von Handys, Bankkarten, Personalausweisen und Pässen sowie in Pay-TV-Karten und vielen anderen Anwendungen zum Einsatz. Die im SIM-Segment verwendeten Chips haben vor allem Speicherfunktionen, z. B. für das Speichern von Telefonnummern, während Smartcard-Chips bei anderen Anwendungen auch Sicherheitsvorkehrungen wie die Kryptographie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Daten umfassen.
Die am Kartell beteiligten Unternehmen unterhielten ein Netz bilateraler Kontakte, um ihre Antworten auf Ansuchen der Kunden, die Preise zu senken, vorzubereiten. Sie erörterten sensible Geschäftsinformationen über Preisbildung, Kunden, Vertragsverhandlungen, Produktionskapazität oder Kapazitätsauslastung und ihr künftiges Marktverhalten und tauschten diese aus. Absprachen dieser Art verstoßen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die beide Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken verbieten.
Die Kommission hatte zunächst die Möglichkeit geprüft, diesen Fall mit einigen der beteiligten Unternehmen entsprechend der von der Kommission 2008 angenommenen Mitteilung über Vergleichsverfahren beizulegen. Allerdings beschloss die Kommission 2012, aufgrund eines offensichtlichen Mangels an Fortschritten bei diesen Diskussionen, die Vergleichsgespräche abzubrechen und zum normalen Verfahren zurückzukehren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG