Abordnung und Versetzung von Wachkräften des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen

Die Abordnung eines beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen als Wachmann beschäftigten ehemaligen Mitarbeiters zum Bundesverwaltungsamt kann lt. LAG Berlin-Brandenburg auf auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO gestützt werden (Az. 15 SaGa 1468/14).

 

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.09.2014 zum Urteil 15 SaGa 1468/14 vom 10.09.2014

 

 
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 10.09.2014 ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der Antrag eines bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR als Wachmann beschäftigten ehemaligen Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes auf Erlass einer gegen seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden war.

 

Das Landesarbeitsgericht gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37 a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.

 

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann nicht angefochten werden.

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Quelle: DATEV eG