Das LG Düsseldorf hat eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Vodafone GmbH bestätigt, mit der dem Telekommunikationsanbieter eine Fernsehwerbung für einen „Allnet-Flat“-Tarif untersagt worden war (Az. 38 O 78/14).
Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 01.10.2014 zum Urteil des LG Düsseldorf 38 O 78/14 vom 29.08.2014
Mit Urteil vom 29.08.2014 (Az. 38 O 78/14) hat das Landgericht Düsseldorf eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Vodafone GmbH bestätigt, mit der dem Telekommunikationsanbieter eine Fernsehwerbung für einen „Allnet-Flat“-Tarif untersagt worden war. Nachdem Vodafone das Urteil als endgültige Regelung anerkannt hat, ist der Rechtsstreit nun beendet.
Das Unternehmen hatte mit der Aussage „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 Euro im Monat, …“ geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil das Angebot tatsächlich nicht für Neukunden, sondern nur für Bestandskunden galt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen worden war. In seinem Urteil stellt das Gericht hierzu fest, dass Vodafone in dem Werbespot zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis gemacht habe. Unstreitig könnten nur ganz bestimmte Kunden die Leistung zu diesem Preis hinzubuchen. Diese Einschränkung werde nicht deutlich. Der Text „Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 Euro im Monat, …“ lasse für den Verbraucher nicht erkennen, dass er sich nur an bestehende Vodafone-Kunden wende. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher könne die Aussage dahin verstehen, dass dafür geworben werden solle, Vodafone-Kunde zu werden, indem man das beworbene Angebot in Anspruch nimmt.
Das Gericht bemängelte außerdem, dass nicht deutlich werde, dass selbst Vodafone-Kunden das Produkt nicht zu dem beworbenen Preis erhalten können. Es handele sich lediglich um einen Zusatztarif, der im günstigsten Fall zu einem kostenpflichtigen Grundtarif hinzugebucht werden könne. Hierüber werde der Verkehr nicht aufgeklärt.
Vodafone hatte versucht, sich mit einer eingeschränkten Unterlassungserklärung herauszuwinden. Diese wurde aber von der Wettbewerbszentrale nicht akzeptiert. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Sie konnten jedenfalls keinen ernsthaften Willen erkennen, die verbrauchertäuschende Praxis uneingeschränkt zu unterlassen – bereits kurze Zeit vorher war Vodafone mit einem ähnlichen Spot auffällig geworden, der ebenfalls per einstweiliger Verfügung verboten worden war.
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Quelle: DATEV eG