Das VG Minden hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die einem Umschlagbetrieb am Westhafen erteilte Genehmigung wiederhergestellt. Geklagt hatte ein Anlieger, dessen Wohnung in einem reinen Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals liegt (Az. 11 L 426/14).
VG Minden, Pressemitteilung vom 02.10.2014 zum Beschluss 11 L 426/14 vom 30.09.2014 (nrkr)
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat mit Beschluss vom 30. September 2014 die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die einem Umschlagbetrieb am Westhafen erteilte Genehmigung wiederhergestellt. Geklagt hatte ein Anlieger, dessen Wohnung in einem reinen Wohngebiet nördlich des Mittellandkanals liegt.
Das Gericht geht zwar in Übereinstimmung mit der Genehmigungsbehörde im Beschluss davon aus, dass der Antragsteller aufgrund der örtlichen Gemengelagesituation (Wohngebiet/Gewerbegebiet) voraussichtlich den im Bescheid festgelegten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) – dem Mittelwert zwischen einem im reinen Wohngebiet (50 dB (A)) und einem im Gewerbegebiet (65 dB(A)) zulässigen Immissionsrichtwert – hinzunehmen hat, nach der dem Gericht vorliegenden Schallimmissionsprognose aber nicht sichergestellt ist, dass dieser Wert beim Betrieb auch tatsächlich eingehalten wird.
Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Klageverfahren vorbehalten.
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Quelle: DATEV eG