Keine Eingliederungsleistungen für strafbares Fahren

Fahrten in Deutschland zur Arbeitsstelle mit einem dort nicht geltenden tschechischen Führerschein berechtigen lt. LSG Sachsen-Anhalt nicht zu Leistungen zur Eingliederung bei Aufnahme einer Tätigkeit (Az. L 5 AS 1066/13).

 

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.10.2014 zum Urteil L 5 AS 1066/13 vom 04.09.2014 (nrkr)

 
Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit beantragen, auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle. Es muss aber ein gültiger Führerschein vorliegen.

 

Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter muss die Behörde keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.

 

 

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Quelle: DATEV eG