Das VG Gießen hat seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer sog. gesplitteten Abwassergebühr fortgeführt. Es hob zwei Gebührenbescheide auf, weil nach der ihnen zugrundeliegende Satzung die Abwassergebühr ausschließlich nach dem auf einem Grundstück verbrauchten Frischwasser berechnet wurde (Az. 8 K 673/13 und 8 K 672/13).
VG Gießen, Pressemitteilung vom 07.10.2014 zu den Urteilen 8 K 673/13 und 8 K 672/13 vom 07.10.2014
Mit zwei Urteilen nach mündlicher Verhandlung hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen ihre Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer sog. gesplitteten Abwassergebühr fortgeführt.
Geklagt hatten zwei Grundstückseigentümer aus Gladenbach gegen verschiedene Bescheide des Zweckverbands Mittelhessische Abwasserwerke über Abwassergebühren für die Jahre 2011 und 2012. Die insgesamt verlangten Beträge beliefen sich in einem Fall auf ca. 2.200 Euro (Handwerksbetrieb), in dem anderen Fall auf ca. 830 Euro.
Ihre Klagen hatten Erfolg.
Das Gericht hat die von den Klägern angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben, weil nach der ihnen zugrundeliegende Satzung (Fassung vom 01.01.2011) die Abwassergebühr ausschließlich nach dem auf einem Grundstück verbrauchten Frischwasser berechnet werde. In der mündlichen Urteilsbegründung heißt es u. a.: Der Frischwasserverbrauch sei nach der Auffassung des Gerichts keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er eigne sich zwar für die realitätsnahe Erfassung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers, nicht aber für die Erfassung des Niederschlagswassers, das ebenfalls der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird. Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers müsse daher grundsätzlich im Wege einer sog. gesplitteten Abwassergebühr in der Satzung Berücksichtigung finden. Eine Ausnahmesituation, in der die Rechtsprechung eine andere Abrechnung zuließe, sei für das Gebiet des Zweckverbands nicht gegeben.
Der Zweckverband hat für die Zeit ab 2013 seine Satzung geändert und den Vorgaben der seit mehreren Jahren bestehenden hessischen Rechtsprechung angepasst. Zu entscheiden war im heutigen Verfahren aber über Bescheide auf der Grundlage der alten Satzung, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt.
Die Entscheidungen (Urteile vom 07.10.2014, Az.: 8 K 673/13.GI und 8 K 672/13.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.
———————-
Quelle: DATEV eG