Deutsche Besteuerungsregeln des Investmentsteuergesetzes verstoßen gegen EU-Recht

Der EuGH befasste sich in der deutschen Rechtssache C-326/12 mit der Frage, ob die Bestimmungen des deutschen Investmentsteuergesetzes mit EU-Recht zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 und 65 AEUV) vereinbar sind.

 

EuGH, Urteil C-326/12 vom 09.10.2014

 

 
Der EuGH befasste sich in der deutschen Rechtssache C-326/12 mit der Frage, ob die Bestimmungen des deutschen Investmentsteuergesetzes (§§ 5 und 6 InvStG) mit EU-Recht zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 und 65 AEUV) vereinbar sind. Dabei geht es insbesondere um die pauschale Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfonds, wenn die Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt sind, die unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gelten.

 

Geklagt hatten zwei belgische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Anteile an thesaurierenden Investmentfonds mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall bei der BBL/ING-Bank Belgien – hielten. Sie erklärten ihre Erträge aus den Investmentanteilen für die Jahre 2004 bis 2008 entweder über Schätzungen oder auf der Grundlage von beigefügten Listen bzw. der Börsenzeitung. Da das Finanzamt Essen-Süd der Ansicht war, dass die Voraussetzungen des § 5 InvStG („Besteuerungsgrundlagen“) nicht erfüllt waren, ermittelte es die Erträge aus den Fonds gemäß § 6 InvStG („Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung“) pauschal. Die Kläger fochten die Bescheide des Finanzamts an und forderten eine Abänderung, da ihrer Meinung nach die Bestimmungen des § 6 InvStG gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen.

 

Der EuGH entschied, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung […] entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

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Quelle: DATEV eG