Die EU-Kommission hat einen delegierten Rechtsakt und einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates über die Berechnung der Beiträge, die Banken in die nationalen Abwicklungsfonds bzw. den einheitlichen Abwicklungsfonds einzahlen müssen, verabschiedet.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.10.2014
Die Europäische Kommission hat am 21.10.2014 einen delegierten Rechtsakt und einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates über die Berechnung der Beiträge, die Banken in die nationalen Abwicklungsfonds bzw. den einheitlichen Abwicklungsfonds einzahlen müssen, verabschiedet (IP/13/674).
Vizepräsident Michel Barnier, zuständig für Binnenmarkt und Dienstleistungen, erklärte dazu: „Wir haben im Zuge der Finanzkrise hart daran gearbeitet, das Finanzsystem zu verbessern, damit nicht die Steuerzahler, sondern die Banken selbst zahlen müssen, wenn sie in Schwierigkeiten geraten. Die am 21.10.2014 angenommenen detaillierten Vorschriften für Abwicklungsfonds, die durch den Bankensektor finanziert werden, sind ein wichtiger Schritt, um diesen Wunsch Realität werden zu lassen. Wir haben im Interesse der Fairness beschlossen, die Beiträge der einzelnen Banken im Verhältnis zu ihrer Größe und ihrem Risikoprofil festzulegen, und dabei auch an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gedacht. Für die Beiträge der kleinsten Banken gibt es deshalb eine eigene angepasste Regelung. Mit diesen neuen Vorschriften wird der Weg für einen funktionsfähigen einheitlichen Abwicklungsfonds und damit für ein zentrales Element der Bankenunion geebnet“.
Mit den am 21.10.2014 angenommenen Rechtsvorschriften kommt die Kommission dem Auftrag des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten nach, eine Methodik für die Festsetzung der Bankenbeiträge zu erarbeiten, durch die gewährleistet wird, dass die in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Abwicklungsrichtlinie) und der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus festgelegte Zielausstattung der Abwicklungsfonds erreicht wird.
Um mittelfristige Finanzierungen zur Verfügung stellen zu können, die es den Banken ermöglichen, ihre Tätigkeiten auch während einer Umstrukturierung fortzusetzen, benötigen die Abwicklungsbehörden Liquidität. Deshalb wurden mit der Abwicklungsrichtlinie nationale Abwicklungsfonds geschaffen, in die alle Banken einzahlen müssen. Die Zielausstattung dieser Fonds soll bis zum 31.12.2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute betragen. Der einheitliche Abwicklungsfonds der Bankenunion wird ebenfalls eine Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller Kreditinstitute des Euroraums haben.
1. Delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken
In diesem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, welchen Betrag die einzelnen Kreditinstitute abhängig von ihrer Größe und ihrem Risikoprofil jedes Jahr in den jeweiligen Abwicklungsfonds einzahlen müssen, wobei die Berechnung in zwei Schritten erfolgt:
i) Festlegung eines fixen Beitragsbestandteils, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten des Instituts (ohne Eigenmittel und garantierte Einlagen) ermittelt wird und als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Beitrags dient: je größer die Bank, desto höher der fixe Bestandteil des Beitrags;
ii) Anpassung des Grundbeitrags an das vom jeweiligen Institut ausgehende Risiko. Der Vorschlag enthält eine Reihe von Risikoindikatoren, anhand deren der Risikograd jedes Instituts bewertet wird.
Schließlich trägt die delegierte Verordnung durch eine Pauschalregelung für kleine Banken auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Dadurch wird berücksichtigt, dass kleine Institute in den meisten Fällen ein niedrigeres Risikoprofil haben und folglich die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds geringer ist. Somit würden von Banken, auf die 1 % der Gesamtaktiva entfallen, 0,3 % der Gesamtbeiträge erhoben (im Euroraum).
2. Entwurf eines Vorschlags für einen Durchführungsrechtsakt des Rates
Für die Finanzinstitute in der Bankenunion hat die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates erstellt, in dem die Methodik für die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage der gleichen Risikoindikatoren wie in dem am 21.10.2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakt festgelegt wird.
Diese Methodik wird in dem Entwurf an die Besonderheiten angepasst, die ein einheitliches System aufweist, bei dem die Beiträge auf der Grundlage einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung im Fonds zusammengeführt werden. Der einheitliche Abwicklungsfonds wird über die Beiträge der Banken im Laufe einer Übergangszeit von acht Jahren aufgebaut, während der er sich aus nationalen Teilfonds zusammensetzt.
Hintergrund
Die Kommission ist gemäß Artikel 103 Absätze 7 und 8 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Abwicklungsrichtlinie) dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Vorschriften für alle 28 Mitgliedstaaten festgelegt werden, die es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, die Beiträge der Banken zum Abwicklungsfonds zu berechnen.
In der Bankenunion (MEMO/14/294) werden ab dem 1. Januar 2016 die nationalen Abwicklungsfonds, die ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen der Abwicklungsrichtlinie einzurichten sind, durch den einheitlichen Abwicklungsfonds ersetzt und schrittweise zusammengeführt.
Gemäß der Verordnung (EU) (Nr. 806/2014 über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) ist der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung als einheitliche Abwicklungsbehörde in der Bankenunion dazu befugt, jährlich die Beiträge der dem Abwicklungsmechanismus unterliegenden Institute zu berechnen.
Der Ausschuss wird in Anwendung der delegierten Verordnung der Kommission und des Durchführungsrechtsakts des Rates die Bestimmungen für einen gemeinsamen Fonds auf europäischer Ebene festlegen.
Da die Kommission gemäß der Verordnung über den Abwicklungsmechanismus einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakts des Rates nicht vor dem 1. November 2014 erlassen darf, nahm sie am 21.10.2014 lediglich den Entwurf eines Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates an.
Die nächsten Schritte
Der delegierte Rechtsakt unterliegt einem Widerspruchsrecht des Rates und des Parlaments, dessen Geltungsdauer drei Monate beträgt und um weitere drei Monate verlängert werden kann.
Die Kommission wird den Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates nach dem 1. November offiziell annehmen. Dieser muss bis Ende des Jahres im Rat erörtert und verabschiedet werden.
Siehe auch MEMO/14/597.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG