Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das SG Heilbronn entschied, dass ein Unfall auf einem längeren Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle auch dann gesetzlich unfallversichert bzw. als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, obwohl eine andere Haltestelle deutlich näher am Wohnort liegt (Az. S 13 U 4001/11).

 

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 23.10.2014 zum Urteil S 13 U 4001/11 vom 23.07.2014 (rkr)

 

 
Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Unfall auf längerem Fußmarsch zu weiter entfernt liegender Bushaltestelle als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl deutlich nähere Haltestelle am Wohnort liegt

 

Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger war im Februar 2013 zu Fuß zur mehr als 1 km entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die BG verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

Hinweis zur Rechtslage

 

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

 

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, (…).

 

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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Quelle: DATEV eG