Spanische Steuervergünstigung bei Übernahme nicht spanischer EU-Unternehmen europarechtskonform

Das EuG entschied, dass die Entscheidungen der Kommission, mit denen das spanische Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, nichtig sind (Az. T-219/10 und Az. T-399/11).

 

EuG, Pressemitteilung vom 07.11.2014 zu den Urteilen T-219/10 und T-399/11 vom 07.11.2014

 

 
Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das spanische Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde

 

Die Kommission hat nämlich den selektiven Charakter dieses Systems nicht nachgewiesen

 

Wenn ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen an einem „ausländischen Unternehmen“ eine Beteiligung von mindestens 5 % erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen hält, kann der Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus diesem Beteiligungserwerb ergibt, nach dem spanischem Körperschaftsteuergesetz im Wege der Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Als „ausländisches Unternehmen“ gilt nach diesem Gesetz ein Unternehmen, das einer Steuer unterliegt, die mit der in Spanien geltenden Steuer vergleichbar ist, und dessen Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen.

 

Nach spanischem Steuerrecht kann ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in Spanien den aus diesem Erwerb stammenden Geschäfts- oder Firmenwert nicht separat verbuchen. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann der Geschäfts- oder Firmenwert hingegen abgeschrieben werden.

 

Mit mehreren schriftlichen Anfragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den Jahren 2005 und 2006 wurde die Kommission gefragt, ob das für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen geltende Abzugssystem nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Die Kommission hat im Wesentlichen geantwortet, dass das spanische System nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine staatliche Beihilfe sei. Trotzdem hat sie auf die Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers hin im Oktober 2007 das förmliche Prüfverfahren eröffnet. Das Verfahren in Bezug auf Beteiligungserwerbe innerhalb der Europäischen Union wurde mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (C-45/07 vom 28.10.2009) abgeschlossen, dasjenige über Beteiligungserwerbe außerhalb der Union mit Beschluss vom 12. Januar 2011 (C-45/07 vom 12.01.2011). Diese Beschlüsse erklären das durch das spanische Recht errichtete System für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnen die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch Spanien an.

 

Drei in Spanien niedergelassene Unternehmen, Autogrill España, Banco Santander und Santusa Holding beantragten beim Gericht die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse der Kommission.

 

Mit seinen Urteilen vom 07.11.2014 erklärt das Gericht die beiden Beschlüsse der Kommission für nichtig.

 

Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass das spanische System selektiv ist. Die Selektivität ist eine der kumulativen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird.

 

Das Gericht führt zunächst aus, dass das Vorliegen – vorausgesetzt, dass es nachgewiesen ist – einer Abweichung oder einer Ausnahme von einem Referenzrahmen (im vorliegenden Fall handelte es sich nach den Angaben der Kommission um das allgemeine spanische System der Körperschaftsteuer und insbesondere um die im Steuersystem vorhandenen Vorschriften zur steuerlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts) als solches nicht den Nachweis ermöglicht, dass eine Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne des Unionsrechts begünstigt, sofern diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist.

 

Das Gericht erläutert, dass das spanische System nicht auf eine bestimmte Kategorie von Unternehmen oder Produktionszweigen abstellt, sondern auf eine Kategorie von wirtschaftlichen Vorgängen. Dieses System gilt nämlich für alle Beteiligungserwerbe an ausländischen Gesellschaften von mindestens 5 %, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten werden. Das spanische System schließt grundsätzlich keine Kategorie von Unternehmen von der Begünstigung aus, da sie unabhängig von der Art der Tätigkeit der Unternehmen angewandt wird. Zudem legt das spanische System keinen Mindestbetrag fest, der dem Schwellenwert der 5 %-igen Beteiligung entspricht. Es behält diese Begünstigung daher tatsächlich nicht Unternehmen vor, die über hinreichende finanzielle Mittel dafür verfügen.

 

Nach Ansicht der Kommission ist das spanische System selektiv, da es nur bestimmten Unternehmensgruppen zugute komme, die bestimmte Investitionen im Ausland tätigten. Das Gericht verwirft dieses Argument. Es weist darauf hin, dass eine solche Herangehensweise dazu führen könnte, dass das Vorliegen von Selektivität für jede steuerliche Maßnahme festgestellt wird, deren Erteilung bestimmten Voraussetzungen unterliegt, auch wenn die Unternehmen, denen die Maßnahme zugute kommt, abgesehen davon, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Maßnahme erfüllen, kein besonderes Merkmal gemein haben, das sie von anderen Unternehmen unterscheiden würde.

 

Das Gericht erinnert daran, dass eine Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Gebiet des betreffenden Staats zugute kommen kann, im Hinblick auf das Kriterium der Selektivität keine staatliche Beihilfe ist und dass die Feststellung der Selektivität einer Maßnahme insbesondere auf eine unterschiedliche Behandlung von Kategorien von Unternehmen, die dem Recht ein und desselben Mitgliedstaats unterliegen, gestützt werden muss, und nicht auf eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen eines Mitgliedstaats und denen eines anderen Mitgliedstaats. Das Gericht schließt daraus, dass es für die Prüfung des Kriteriums der Selektivität unerheblich ist, dass eine Maßnahme die in einem Mitgliedstaat steuerpflichtigen Unternehmen im Vergleich zu den in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Unternehmen begünstigt (u. a. weil sie den Erwerb von Beteiligungen der in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen an dem Kapital von im Ausland niedergelassenen Unternehmen begünstigt), und dass dadurch allenfalls die Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels ermöglicht wird.

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Quelle: DATEV eG