Das BMF hat zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI) beantwortet und die bereits an den BVI versandte Antwort ergänzt (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :004).
Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :004 vom 10.11.2014
Kurzfassung
Der Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI) hat in einem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,
- dass es ausreichend sei, wenn die Werbungskostenaufteilung auf der Ebene 2 auf der Basis der Verlustverrechnungstöpfe – ohne Berücksichtigung weiterer Unterkategorien – erfolgt und
- dass Abweichungen, die sich aufgrund von Hedginggeschäften zur Währungsabsicherung verschiedener Anteilscheinklassen ergeben (z. B. befinden sich in einem Investmentfonds Wertpapiere, die in USD notieren; eine Anteilklasse notiert in USD, eine andere in EUR, weshalb hier eine Währungsabsicherung erfolgt), nicht wesentlich im Sinne der Tz. 2 des Schreibens seien.
Die Antworten auf diese beiden weiteren Fragen hat das BMF zur besseren Verständlichkeit in die bereits an den BVI versandte Antwort (BMF-Schreiben vom 22. September 2014; IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007:004; 2014/0816153) eingefügt. Die Ergänzungen in Textziffer 1.c. und 2. sind im Fettdruck kenntlich gemacht.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG