Laut Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen einen einheitlichen europäischen Patentschutz abzuweisen, da die Neuregelung Vorteile hinsichtlich Einheitlichkeit und Integration biete und die Sprachenwahl die Übersetzungskosten erheblich senke sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit besser gewährleiste (Az. C-146/13, C-147/13).
EuGH, Pressemitteilung vom 18.11.2014 zu den Schlussanträgen C-146/13 und C-147/13 vom 18.11.2014
Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die Verordnungen, die die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umsetzen, abzuweisen.
Der verliehene einheitliche Schutz bringt einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich Einheitlichkeit und Integration, während die Sprachenwahl die Übersetzungskosten erheblich senkt und den Grundsatz der Rechtssicherheit besser gewährleistet.
Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen geregelt1. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt.
Durch das „einheitliche-Patent-Paket“2 wollte der Unionsgesetzgeber dem europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht in diesem Bereich schaffen.
Spanien beantragt die Nichtigerklärung der beiden Verordnungen, die zu diesem Paket gehören, nämlich die Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und die Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln.
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage in diesen beiden Rechtssachen schlägt der Generalanwalt Yves Bot dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens abzuweisen.
Zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Verordnung Nr. 1257/2012) führt der Generalanwalt aus, dass der Zweck der Verordnung allein darin besteht, einen Rahmen für die Anerkennung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents, das bereits gemäß dem Übereinkommen erteilt worden ist, zu schaffen. Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber darauf beschränkt, die Merkmale, die Bedingungen für die Durchführung und die Auswirkungen des einheitlichen Schutzes zu nennen, womit er nur den Zeitabschnitt nach Erteilung des europäischen Patents erfasst hat. Die Verordnung verleiht den europäischen Patenten somit nur eine zusätzliche Eigenschaft, nämlich die einheitliche Wirkung, und berührt das im Übereinkommen geregelte Verfahren nicht. Der verliehene Schutz wird durch die einheitlichen Durchführungsbestimmungen der Verordnung geregelt. Dieser Schutz bringt einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich Einheitlichkeit und somit Integration gegenüber der Situation, die sich aus der Umsetzung der Regeln des Übereinkommens ergibt (die in jedem Vertragsstaat des Übereinkommens einen Schutz bieten, dessen Umfang durch das nationale Recht bestimmt wird). Gemäß dem Übereinkommen werden nämlich die Rechtsfolgen des europäischen Patents in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Bis die Verordnung Geltung erlangt, muss der Inhaber des europäischen Patents somit in jedem Vertragsstaat des Übereinkommens, in dem er Schutz erlangen möchte, die Eintragung seines europäischen Patents beantragen. Dies bedeutet auch, dass es für ein und dieselbe in mehreren Mitgliedstaaten begangene Zuwiderhandlung ebenso viele Verfahren und unterschiedliche Gesetze zur Regelung der Rechtsstreitigkeiten gibt, wodurch eine große Rechtsunsicherheit entsteht.
Der Generalanwalt legt dar, dass die Verordnung keine „leere Hülle“ ist, da die darin vorgesehenen Vorschriften ausreichend sind und der Unionsgesetzgeber eine zwischen ihm und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt. Nach Ansicht des Generalanwalts durfte der Unionsgesetzgeber auf das nationale Recht verweisen, indem er vorsah, dass die Handlungen, gegen die das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung Schutz bietet, sowie die geltenden Beschränkungen in den Rechtsvorschriften bestimmt sind, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der einheitliche Schutz nicht gewährleistet ist. Jedes Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unterliegt dem nationalen Recht eines einzigen Mitgliedstaats und diese Rechtsvorschriften gelten im gesamten Hoheitsgebiet der an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Die Verordnung weist den an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten die Befugnis zu, die Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und deren anteilige Verteilung festzulegen. Nach Ansicht des Generalanwalts wird diese Befugnis in einem normativen Rahmen ausgeübt, der vom Unionsgesetzgeber eingeführt und abgegrenzt wurde und der keinesfalls eine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten erfordert.
Spanien macht geltend, dass die Verordnung für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ein besonderes gerichtliches Verfahren festlegt, das im Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht aufgeführt sei. Der Inhalt dieses Übereinkommens beeinträchtige die Befugnisse der Union und übertrage einem Dritten die Befugnis, die Geltung der Verordnung einseitig festzulegen. Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Gerichtshof nicht befugt, das Übereinkommen über das einheitliche Gericht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung inhaltlich zu überprüfen. Der Generalanwalt führt aus, dass das Übereinkommen über das einheitliche Gericht in keine Kategorie der Handlungen fällt, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof überprüfen kann.
Es handelt sich um ein zwischenstaatliches Abkommen, das nur von einigen Mitgliedstaaten auf völkerrechtlicher Basis verhandelt und unterzeichnet wurde. Im Übrigen billigt die Verordnung weder ein völkerrechtliches Abkommen, noch setzt sie ein solches um. Vielmehr ist sie darauf gerichtet, die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umzusetzen.
Spanien trägt vor, dass die Geltung der Verordnung uneingeschränkt vom Inkrafttreten des Übereinkommens über das einheitliche Gericht abhängig sei. Die Wirksamkeit der durch die Verordnung von der Union ausgeübten Befugnis sei somit vom Willen der Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über das einheitliche Gericht abhängig. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber vorgesehen hat, dass eine im Hinblick auf Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zuständige Gerichtsbarkeit geschaffen werden sollte. Diese Gerichtsbarkeit sollte durch ein Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf europäische Patente und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geregelt werden.
Nach Ansicht des Unionsgesetzgebers ist diese Einrichtung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für die Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung. Nach Ansicht des Generalanwalts ist es Ziel der Verordnung, dieses ordnungsgemäße Funktionieren zu gewährleisten. Es würde diesen Grundsätzen widersprechen, wenn die Verordnung angewendet würde, während das einheitliche Gericht noch nicht errichtet sei.
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit haben die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit ermöglichen. Dies schließt die Ratifizierung des Übereinkommens über das einheitliche Gericht ein, da diese eine notwendige Voraussetzung für diese Umsetzung ist. Die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen nicht ratifizieren, würden die Verwirklichung der Ziele der Harmonisierung und der Vereinheitlichung der Union gefährden. Zudem ist die Verbindung zwischen der Verordnung und dem Übereinkommen über das einheitliche Gericht dergestalt, dass es nicht kohärent gewesen wäre, die Geltung der Verordnung nicht mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu verknüpfen.
Bezüglich der Sprachenregelung (Verordnung Nr. 1260/2012) weist der Generalanwalt darauf hin, dass dem Unionsrecht ein Grundsatz der Gleichheit der Sprachen fremd ist. Er erkennt an, dass die Personen, die die Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Französisch und Englisch) nicht kennen, diskriminiert werden und dass der Unionsgesetzgeber somit eine unterschiedliche Behandlung vorgenommen hat. Der Generalanwalt betont jedoch, dass diese Sprachenwahl ein legitimes Ziel verfolgt, sachgerecht ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Garantien und den Gesichtspunkten steht, die ihre diskriminierende Wirkung abschwächen.
Gegenwärtig ist das System zum Schutz des europäischen Patents durch sehr hohe Kosten gekennzeichnet, die ein Hindernis für den Schutz durch das Patent in der Union darstellen.
Das eingeführte System soll einen einheitlichen Schutz des Patents im Hoheitsgebiet aller an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dabei aber durch die Sprachenregelung die Entstehung zu hoher Kosten vermeiden. Das wird den Wirtschaftsteilnehmern eine Vielzahl von Anträgen auf Anerkennung der Gültigkeit auf nationaler Ebene und die damit zusammenhängenden Übersetzungskosten ersparen.
Der Generalanwalt hebt den Unterschied hervor, der insoweit zwischen dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung und einem anderen Rechtstitel des geistigen Eigentums, der Gemeinschaftsmarke, besteht. Das Patent setzt die Übersetzung von Dokumenten voraus, die technischer, länger und schwerer zu übersetzen sind. Die gewählte Sprachenregelung führt zwar hinsichtlich der Verwendung der Sprachen zu einer Einschränkung, verfolgt aber ein legitimes Ziel, nämlich die Senkung der Übersetzungskosten.
Der Generalanwalt legt dar, dass es sachgerecht ist, für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung die Sprachenzahl zu begrenzen, weil dies einen einheitlichen Schutz der Patente im Hoheitsgebiet der an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet und dabei eine erhebliche Senkung der Übersetzungskosten ermöglicht. Nach Ansicht des Generalanwalts hat der Unionsgesetzgeber zur Eindämmung dieser Kosten keine andere Wahl, als die Zahl der Sprachen zu beschränken, in die das Patent zu übersetzen ist. Da es sich um die Amtssprachen des Europäischen Patentamts handelt, gewährleistet diese Wahl den Wirtschaftsteilnehmern und anderen Gewerbetreibenden des Patentsektors, die es bereits gewohnt sind, in diesen drei Sprachen zu arbeiten, eine gewisse Stabilität. Außerdem entspricht die Wahl dieser Sprachen der sprachlichen Wirklichkeit des Patentsektors: Erstens wird die Mehrheit der wissenschaftlichen Arbeiten in deutscher, englischer oder französischer Sprache veröffentlicht und zweitens sind diese Sprachen diejenigen, die in den Mitgliedstaaten gesprochen werden, aus denen die meisten Patentanmeldungen in der Union stammen.
Nach Ansicht des Generalanwalts wird durch diese Wahl auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Während des Übergangszeitraums werden nämlich alle Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung in englischer Sprache verfügbar sein.
Danach wird das Europäische Patentamt über ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen verfügen. Bis zu einem Höchstbetrag ist ein Kompensationssystem zur Erstattung aller Übersetzungskosten der Personen vorgesehen, die ihre Anmeldung eines europäischen Patents in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht haben3.
Der Generalanwalt führt aus, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zweifellos besser gewährleistet wird, wenn nur eine Sprache verbindlich ist (im Fall des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird es die Verfahrenssprache sein). Wenn alle Übersetzungen verbindlich wären, würde dies die Gefahr von Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen und folglich Rechtsunsicherheit schaffen.
| 1Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente, am 5. Oktober 1973 in München (Deutschland) unterzeichnet und am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten. Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens geschaffen worden ist. Diese Organisation umfasst zwei Organe: das Europäische Patentamt selbst und den Verwaltungsrat, der eine Kontrolle über die Tätigkeiten des Amts ausübt. Das Europäische Patentamt ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation. Die Haupttätigkeit des Amts besteht in der Prüfung der Patentanmeldungen und der Erteilung europäischer Patente.
2Dieses „Paket“ besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregeln (ABl. L 361, S. 89) und dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (ABl. C 175, S. 1). 3Das Kompensationssystem steht ausdrücklich nur KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Verfügung, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Unionsgesetzgeber wollte dadurch die schwächsten Personen bzw. Einrichtungen gegenüber den mächtigeren Strukturen schützen, die mit beträchtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet sind und in ihrem Personal Beschäftigte haben, die europäische Patentanmeldungen direkt in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts abfassen können. |
———————-
Quelle: DATEV eG