EU-Vorschriften zur Begrenzung des Wertes von Bonuszahlungen an Banker im Verhältnis zu deren Grundvergütung sind rechtmäßig

EuGH-Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den Wert von Bonuszahlungen an Banker im Verhältnis zu deren Grundvergütung begrenzen, rechtmäßig sind. Ein vorgeschriebenes festes Verhältnis zwischen Bonuszahlungen und Grundvergütung begrenzt nicht die Gesamthöhe des Entgelts (Az. C-507/13).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 20.11.2014 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-507/13 vom 20.11.2014

 

 
Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den Wert von Bonuszahlungen an Banker im Verhältnis zu deren Grundvergütung begrenzen, rechtmäßig sind. Ein vorgeschriebenes festes Verhältnis zwischen Bonuszahlungen und Grundvergütung begrenzt nicht die Gesamthöhe des Entgelts.

 

Im Zuge der globalen Finanzkrise im Jahr 2008 erließ die Europäische Union ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die Regulierung und die Stabilität ihrer Finanzinstitute verbessert werden sollten. In den Diskussionen rund um den Erlass dieser Maßnahmen wurde davon ausgegangen, dass die Ausrichtung der Vergütungssysteme in den Finanzinstituten maßgeblich zu der Krise beigetragen habe. Da im Verhältnis zur Grundvergütung oft ganz erhebliche Bonusauszahlungen geleistet wurden, setzte dies bei Angestellten einen Anreiz, unangemessen hohe Risiken einzugehen, um an kurzfristigen Gewinnen der Bank beteiligt zu werden, nicht aber an den Kosten ihres Scheiterns, die in den ungünstigsten Fällen vom Steuerzahler getragen wurden. Das im Jahr 2013 von Rat und Parlament erlassene „Capital Requirements“-Maßnahmenpaket (sog. CRD-IV-Paket, das aus einer Richtlinie1 und einer Verordnung2 besteht) enthielt daher eine Reihe von Maßnahmen zur Regelung dieser Materie.

 

Die CRD-Richtlinie enthält eine Bestimmung, die ein festgelegtes Verhältnis zwischen dem festen Vergütungsanteil (Grundvergütung) und dem variablen Vergütungsbestandteil (Bonus) für Personen vorsieht, deren berufliche Tätigkeit sich auf das Risikoprofil der sie beschäftigenden Finanzinstitute auswirkt. Gemäß der Richtlinie können diese Angestellten keine Bonuszahlungen erhalten, die 100 % ihrer Grundvergütung überschreiten, bzw. 200 %, falls Mitgliedstaaten es den Anteilseignern, Inhabern oder Mitgliedern der Finanzinstitute gestatten, einen höheren Wert zu billigen. Die Richtlinie überträgt außerdem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Befugnis, Regulierungsstandards auszuarbeiten und die Kriterien zu spezifizieren, die verwendet werden, um die Personen zu identifizieren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

 

Die CR-Verordnung sieht ihrerseits eine Verpflichtung der Finanzinstitute vor, die nach der Richtlinie festgelegten Werte und die Zahl der Personen offenzulegen, deren Vergütung über einem bestimmten Betrag liegt. Sie verlangt von den Instituten auch, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds ihrer Leitungsorgane oder ihrer Geschäftsleitung offenzulegen, wenn dies von dem Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert wird.

 

Das Vereinigte Königreich hat eine Klage auf Nichtigerklärung dieser spezifischen Bestimmungen der Richtlinie und der Verordnung erhoben. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass Maßnahmen, mit denen der Wert für das Verhältnis der variablen zur festen Vergütung festgelegt werde, nicht auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 53 Abs. 1 AEUV) hätten erlassen werden können, sondern in der Bereich der Sozialpolitik und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Das Vereinigte Königreich macht außerdem geltend, dass die Bestimmungen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen, dass die Richtlinie den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze, dass die Übertragung von Befugnissen auf die EBA rechtswidrig sei und dass die Bestimmungen der Verordnung, wonach die Vergütung offenzulegen sei, gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Datenschutzgrundsätze verstoße.

 

In seinen Schlussanträgen vom 20.11.2014 schlägt Generalanwalt Niilo Jääskinen dem Gerichtshof vor, sämtliche Klagegründe zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

 

Zum Haupteinwand des Vereinigten Königreichs, dass die Maßnahmen unter Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden seien, stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Maßnahmen, die dazu dienen, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Union durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen, auf Art. 53 Abs. 1 AEUV gestützt werden können.3 Da sich der variable Bestandteil der Vergütung unmittelbar auf das Risikoprofil der Finanzinstitute auswirkt, kann durch ihn die Stabilität der Finanzinstitute, die unionsweit frei tätig sind, und damit die Stabilität der Finanzmärkte in der Union beeinträchtigt werden. Die vom Vereinigten Königreich beanstandeten Maßnahmen stehen als solche in Zusammenhang mit den Bedingungen für den Zugang der Finanzinstitute zum Binnenmarkt und der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf diesem Markt.

 

Hinsichtlich der Frage, ob diese Maßnahmen als in den Bereich der Sozialpolitik fallend anzusehen seien, räumt der Generalanwalt ein, dass die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgelts unbestreitbar Sache der Mitgliedstaaten ist. Die Festlegung des Werts für das Verhältnis der variablen Vergütung zu Grundvergütungen ist jedoch nicht mit der Deckelung von Bonuszahlungen an Banker oder der Höhe des Arbeitsentgelts gleichzusetzen, da für die Grundvergütungen, an die die Bonuszahlungen geknüpft sind, keine Begrenzung vorgeschrieben ist. Der in den Rechtsvorschriften eingeführte Satz von 100 % kann an jeden beliebigen Betrag anknüpfen, den das Finanzinstitut als festes Gehalt zu zahlen bereit ist. Dass dieser Satz von den Mitgliedstaaten auf 200 % erhöht oder auf einen Satz unter 100 % festgesetzt werden kann, unterstreicht das Fehlen einer „Deckelungswirkung“. Da es keine rechtliche Begrenzung der Grundvergütung, die gezahlt werden kann, gibt, gibt es auch keine Begrenzung der Gesamthöhe des Entgelts.

 

Hinsichtlich des Arguments des Vereinigten Königreichs, wonach die Offenlegung der Gesamtvergütung für jedes leitende Mitglied gegen die Datenschutzvorschriften der Europäischen Union verstoßen würde, weist der Generalanwalt darauf hin, dass diese Offenlegung nicht zwingend ist, es sich vielmehr um eine Befugnis handelt, die im Ermessen der Mitgliedstaaten steht. Erwögen sie eine Anforderung solcher Informationen, wären die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, die Datenschutzvorschriften einzuhalten, und das Finanzinstitut könnte die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung vor der zuständigen Justizbehörde selbstverständlich anfechten.

 

Zu der Frage, ob die Übertragung von Befugnissen auf die EBA rechtswidrig sei, stellt Generalanwalt Jääskinen fest, dass sich die durch die Richtlinie an die Kommission delegierten und auf die EBA übertragenen Befugnisse nur auf nicht wesentliche technische Vorschriften beziehen, die strategischen und politischen Entscheidungen hingegen im Basisgesetzgebungsakt getroffen wurden. Außerdem ist die EBA lediglich zur Ausarbeitung von unverbindlichen Maßnahmenentwürfen ermächtigt, die nur dann den Rang von Rechtsvorschriften erlangen, wenn sie von der Kommission erlassen werden. Da sie keine Rechtswirkung entfalten, können die Vorschläge der EBA daher nicht die Rechte und Pflichten betroffener Einzelpersonen berühren. Somit ist die Befugnisübertragung auf die EBA rechtmäßig.

 

Auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt sei, weil die Bestimmungen auf vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossene Arbeitsverträge anwendbar seien, entgegnet der Generalanwalt, dass die Finanzinstitute über weitere Vergütungsvorschriften weit vor den Daten, bis zu denen die Richtlinie umgesetzt sein muss, informiert wurden. In Verbindung mit der großen Aufmerksamkeit, die dieser Frage in den Medien zuteil wurde, und der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt im Juni 2013 gelangt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen, als sie Anfang 2014 in Kraft traten, angemessen bekannt waren und man sich auf sie hatte einstellen können.

 

Schließlich hält der Generalanwalt die Rüge des Vereinigten Königreichs, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen, nicht für berechtigt, denn er ist der Ansicht, dass das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Regelungsrahmens für das Risikomanagement durch die nationalen Regierungen nicht besser als durch die Union hätte erreicht werden können.

 

 

1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176, S. 338).

 

2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 176, S. 1).

 

3 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat (C-233/94), siehe auch Pressemitteilung Nr. 24/97.

———————-

Quelle: DATEV eG