Das SG Heilbronn entschied, dass das Jobcenter einer Hartz IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Dienstablaufs und des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilen darf (Az. S 10 AS 3793/14).
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 26.11.2014 zum Beschluss S 10 AS 3793/14 vom 19.11.2014
Befristetes Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens.
Die 30-jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17.10.2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie „Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?“ Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine „einmalige Taktlosigkeit“ gehandelt.
Vor dem Sozialgericht Heilbronn begehrte M., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen. Ihr Eilantrag blieb erfolglos: Zwar müsse eine Behörde auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe M. aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und M sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.
| Hinweis zur Rechtslage
§ 86a Sozialgerichtsgesetz [SGG]
§ 86b SGG |
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Quelle: DATEV eG