Die Bundesregierung stellt die ab dem 01.12.2014 geltenden Neuregelungen – u. a. zum Kurzarbeitergeld, zur Kennzeichnung für Energieverbauch und zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – vor.
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.11.2014
Auszug
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld auch 2015 möglich
Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bleibt auch für 2015 bei 12 Monaten. Voraussetzung: Betriebe müssen bis 31. Dezember 2015 Kurzarbeit angezeigt haben.
Weitere Informationen
Bessere Kennzeichnung für Energieverbrauch
Seit dem 6. November 2014 müssen Lieferanten und Händler viele Produkte gut sichtbar mit dem EU-Label kennzeichnen. Die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer stellen sicher, dass die Kennzeichnungspflicht eingehalten wird und können Verstöße ahnden. Die Regelung gilt unter anderem für Staubsauger, Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter und Haushalts-Backöfen. Haushaltsgeräte in Deutschland werden seit 1998 verbindlich mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet.
Weitere Informationen
Energieeffizienz: Neue Anforderungen für den Spitzenausgleich
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über den sog. Spitzenausgleich einen Teil der Strom- und Energiesteuern erstattet bekommen möchten, müssen dafür ab 2015 im Antragsjahr oder früher ein zertifiziertes Energiemanagement-System einführen. Der Spitzenausgleich ist ein Instrument zur Senkung der Steuerlast: Industrie-Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern erlassen oder erstattet werden. Diese „Entlastung in Sonderfällen“ (Spitzenausgleich) wird gewährt, soweit die Steuerbelastung 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die notwendigen Nachweise dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Das sieht die Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vor, die zum 6. November 2014 in Kraft getreten ist.
Weitere Informationen
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
———————-
Quelle: DATEV eG