Hartz IV: Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten nicht schlüssig

Laut SG Gießen darf ein Jobcenter die Miete für zunächst drei Monate in Gießen nicht kürzen, da die festgestellte Unangemessenheit der Wohnungskosten auf einer fehlerhaften Berechnung beruht (Az. S 25 AS 859/14 ER).

 

SG Gießen, Pressemitteilung vom 01.12.2014 zum Beschluss S 25 AS 859/14 ER vom 28.11.2014

 
Das Jobcenter darf deshalb einer 51-jährigen Frau aus Gießen die Miete für zunächst drei Monate nicht kürzen. Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt in einem Eilverfahren beschlossen.

 

Die Frau bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (Hartz IV) und bewohnt zusammen mit ihrer behinderten 17-jährigen Tochter eine 90 qm große Wohnung im Stadtgebiet von Gießen.

 

Die Miete für diese Wohnung beträgt einschließlich der Nebenkosten 779 Euro im Monat. Das Jobcenter kürzte den Betrag auf 505,54 Euro und begründete dies damit, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien unangemessen. Dabei bezog sich die Behörde auf das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen. Danach betrage die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt in Gießen höchstens 400,54 Euro.

 

Konzept muss schlüssig sein
Ein solches Konzept muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schlüssig sein. Nur dann kann es Kürzungen rechtfertigen. Das durch eine externe Firma erstellte Konzept ermittelt die angemessenen Unterkunftskosten anhand der Bestandsmieten. Berücksichtigt werden dabei die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Neubautätigkeit in einer Kommune, das Pro-Kopf-Einkommen, der Bodenpreis, die Zentralität sowie die jeweilige Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz. Die zugehörigen Daten erfragte die Firma bei Groß- und Kleinvermietern und verwendete die Daten des Jobcenters Gießen.

 

Berechnung fehlerhaft
Das Sozialgericht hält die in dem Konzept vorgenommene Berechnung aber für fehlerhaft. Die Daten des Jobcenters bildeten nämlich nicht die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestands vom einfachen bis gehobenen Standard ab. So werde das Ergebnis verfälscht. Außerdem habe das Jobcenter in einem Zeitraum von zehn Monaten der Antragstellerin nur zwei zumutbare Wohnungsangebote vorlegen können. Dies verdeutliche, dass die Ermittlung der angemessenen Kosten mit dem vorliegenden Konzept nicht gelungen sei.

 

Das Jobcenter muss daher der Frau jetzt für zunächst drei Monate weiterhin die vor der Kürzung zuerkannten Unterkunftskosten zahlen.

 

Da der Beschwerdewert von mehr als 750 Euro nicht erreicht wird, ist eine Beschwerde des Jobcenters gegen den Beschluss nicht zulässig.

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Quelle: DATEV eG