Wenn Eltern über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. So entschied das Sächsische OVG (Az. 2 A 281/13).
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 03.12.2014 zum Urteil 2 A 281/13 vom 02.12.2014
Wenn Eltern über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 281/13 – hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Berufung der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna stattgegeben und das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2013 – 3 K 798/09 – geändert.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein.
Nach Auffassung des 2. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen.
Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung – notfalls gerichtlich – vom Schulträger einfordern.
Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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Quelle: DATEV eG