Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Charlottenburger Schloss

Laut einer Entscheidung des VG Berlin darf der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen (Az. 24 L 381.14).

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 05.12.2014 zum Beschluss 24 L 381.14 vom 04.12.2014

 
Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg darf von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

 

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Mit Bescheid vom 25. November 2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.

 

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstießen gegen das GrünanlG.

 

Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes auch nicht geändert worden.

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG