Das OVG Thüringen hat festgestellt, dass es rechts- und sachwidrig ist, die Beförderung von Studienräten zu Oberstudienräten davon abhängig zu machen, dass die Bewerber bereits die Aufgaben eines Schulleiters oder seines Stellvertreters – nach einem vorhergehenden Auswahlverfahren – wahrnehmen, d. h. einem entsprechenden „Auswahlkreis“ angehören (Az. 2 EO 457/14, 2 EO 462/14, 2 EO 447/14).
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 15.12.2014 zu den Beschlüssen 2 EO 457/14, 2 EO 462/14 und 2 EO 447/14 vom 24.10.2014
Der zweite Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat sich in mehreren Konkurrentenstreitverfahren grundlegend zur Beförderungspraxis des Thüringer Kultusministeriums geäußert.
Mehrere Studienräte hatten sich gegen die beabsichtigte Beförderung von Kollegen zu Oberstudienräten gewandt. In erster Instanz waren sie erfolgreich. Die Verwaltungsgerichte hatten ihren Anträgen mit der Begründung stattgegeben, die Beurteilungen der Bewerber seien nicht aktuell genug. Gegen die Beschlüsse hat das Thüringer Kultusministerium Beschwerde erhoben, die das Thüringer Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen hat.
Es hat die Entscheidungen der ersten Instanz in Ergebnis und Begründung bestätigt. Darüber hinaus hat es eine Vielzahl von Fehlern bei den angegriffenen Auswahlentscheidungen beanstandet, u. a. auch solche, die die Praxis des Thüringer Kultusministeriums bei der Beförderung von Studienräten zu Oberstudienräten insgesamt betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es rechts- und sachwidrig ist, die Beförderung davon abhängig zu machen, dass die Bewerber bereits die Aufgaben eines Schulleiters oder seines Stellvertreters – nach einem vorhergehenden Auswahlverfahren – wahrnehmen, d.h. einem entsprechenden „Auswahlkreis“ angehören.
Diese Vorgehensweise des Thüringer Kultusministeriums bewirkt, dass alle Studienräte, die nicht dem „Auswahlkreis“ angehören, sowohl von einer Beförderung zum Oberstudienrat als auch zum Studiendirektor ausgeschlossen sind, dass die Auswahl für die erst Jahre später mögliche Beförderung der Schulleiter und ihrer Stellvertreter zu Studiendirektoren unzulässig um zwei Beförderungsstufen vorweggenommen wird und dass auch Oberstudienräte, die nicht bereits als Studienräte für eine Position der „Beförderungsauswahlkreise“ ausgewählt worden sind, ebenfalls nicht zu Studiendirektoren befördert werden können.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es angesichts dieser weitgehenden Folgen für die Lehrer in Thüringen einer besonderen sachlichen Begründung der weit in die Zukunft wirkenden Auswahlbeschränkung bedurft hätte; eine solche jedoch fehlt. Außerdem widerspreche die vorgenommene Bildung der „Auswahlkreise“ dem in der gesetzlichen Regelung und Praxis des Dienstherrn zum Ausdruck gekommenen Willen, die Beförderung vom Studien- zum Oberstudienrat nicht von der Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamts abhängig zu machen.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG