Zur Umsetzung des Urteils in der Rechtssache 30804/07 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.11.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach sich ein Angeklagter künftig in Abwesenheit von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.01.2015
Quelle: hib-Nr. 1/2015
Die Rechte von Angeklagten in Berufungsverfahren sollen gestärkt werden. So soll sich zukünftig ein Angeklagter in Abwesenheit von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen können. Bisher war dies nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Das Fehlen des Angeklagten zu Beginn der Verhandlung hat bisher laut Strafprozessordnung (StPO) zur Folge, dass die Berufung, wenn der Angeklagte sie selbst angestrebt hat, ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird. Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzentwurf (18/3562) mit der Notwendigkeit, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom November 2012 Rechnung zu tragen.
Zudem ist geplant, einen Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union zu Abwesenheitsentscheidungen umzusetzen.
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Quelle: DATEV eG