Betreiber einer Kart-Bahn zum Schadensersatz verpflichtet

Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass die Betreiberin einer Kart-Bahn wegen eines Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist (Az. 14 U 37/14).

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.01.2015 zum Urteil 14 U 37/14 vom 30.10.2014

 
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat festgestellt, dass die Betreiberin einer Kart-Bahn wegen eines Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

 

Die Klägerin fuhr im Juni 2013 auf der Bahn der Beklagten im Emsland mit einem sog. Kart. Das Kart ist ein einsitziges, offenes und mit einem Motor ausgerüstetes Fahrzeug. Während der Fahrt löste sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal und wickelte sich um die Hinterachse des Fahrzeugs. Die Klägerin erlitt hierdurch ein Strangulationstrauma mit einem zunächst nicht erkannten Teilabriss der Luftröhre. Die anfangs lebensbedrohlichen Verletzungen erforderten mehrere stationäre Behandlungen, zuletzt noch im Jahr 2014. Aufgrund der Verletzungen ist die Klägerin zur Hälfte in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert.

 

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Gericht hatte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin verneint.

 

Dieser Auffassung folgte der Senat nicht: Die Betreiberin habe die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet. Ihre Mitarbeiter haben die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt. Die von der Betreiberin zur Verfügung gestellten Rennoveralls seien zwar grundsätzlich geeignet, derartige Gefahren zu vermeiden. Allerdings stelle die Betreiberin die Overalls nur zur freiwilligen Benutzung bereit. Deshalb sei sie verpflichtet, mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben könnten.

 

Die von der Betreiberin verwendeten, etwa DIN A3-großen Hinweisschilder seien nicht ausreichend. Der dort an dritter Stelle aufgeführte Hinweis „Enganliegende Kleidung ist Vorschrift“ weise nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hin, urteilten die Richter. Die von der Betreiberin vorgenommene Einweisung der jeweils fahrenden Gruppe genüge ebenfalls nicht. Selbst wenn in dieser Einweisung auf die Gefährlichkeit von Schals hingewiesen wird, so konnte die Betreiberin nicht sicherstellen, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht. Die Richter zeigten sich nach der Vernehmung von Zeugen davon überzeugt, dass die Klägerin das Kart fahren konnte, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

 

Ein Mitverschulden der Klägerin nahm der Senat nicht an. Die Klägerin habe, auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren sei, von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt keine Kenntnis haben müssen. Das von dem Betreiber verwendete Schild mit der Aufschrift „Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer … sind ausgeschlossen“ schließe die Haftung nicht aus, so der Senat weiter. Es sei als Allgemeine Geschäftsbedingung kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

 

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Beklagten haben dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben (Az. V ZR 496/14).

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Quelle: DATEV eG