Vierte Geldwäscherichtlinie quasi verabschiedet

Die vierte Geldwäscherichtlinie ist fast verabschiedet. Die beiden federführenden Ausschüsse im EU-Parlament und der Finanzministerrat billigten am 27.01.2015 den zuvor ausgehandelten Kompromisstext. Jetzt steht noch die formale Annahme des Textes im Plenum des EU-Parlaments und im Rat aus.

 

Die vierte Geldwäscherichtlinie ist fast verabschiedet. Die beiden federführenden Ausschüsse im EU-Parlament (Wirtschafts- und Währungsausschuss sowie der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) und auch der Finanzministerrat billigten am 27.01.2015 den zuvor ausgehandelten Kompromisstext. Jetzt steht noch die formale Annahme des Textes im Plenum des EU-Parlaments (voraussichtlich im März oder April) und im Rat aus.

 

Mit der neuen Richtlinie werden die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) umgesetzt.

 

Zukünftig werden alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche eingestuft (Art. 3 Abs. 4 lit. f). Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bleiben grundsätzlich und Rechtsanwälte, die im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder daran mitwirken, Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (Art. 2 Abs. 1). Als Meldestelle für Verdachtsfälle können die EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Selbstverwaltungseinrichtungen, z. B. die Steuerberaterkammern oder Rechtsanwaltskammern, benennen (Art. 33 Abs. 1). Die Berufsgruppen, insb. die Anwaltsorganisationen, haben sich für die Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses im Hinblick auf die Meldepflicht eingesetzt. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind davon befreit, wenn sie die Informationen erlangen, während sie für den Mandanten eine Rechtslage beurteilen oder ihn im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vertreten oder verteidigen (Art. 33 Abs. 2).

 

Die von den Berufsgruppen viel kritisierte Auskunftspflicht über bestimmte Mandate (Art. 40) hat Eingang in den Kompromisstext gefunden. So müssen Verpflichtete auf Anfrage der zentralen Meldestellen bzw. Behörden Auskunft über bestehende oder vergangene (bis zu 5 Jahre) Geschäftsbeziehungen geben inkl. der Art der Geschäftsbeziehung, was im Widerspruch zur Verschwiegenheitspflicht steht und in Deutschland strafbewertet ist. Die Auskünfte sind über einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der die vertrauliche Behandlung der Anfrage gewährleistet.

 

Erweitert werden auch die Transparenzpflichten (Art. 29-30). Die vom EU-Parlament in die Diskussion gebrachte Veröffentlichung von Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentürmern in zentralen Registern (z. B. Handels-, Unternehmens- oder öffentliches Register) eines jeden Landes konnte sich in den Verhandlungen durchsetzen (Art. 29). Dazu gehören u. a. Informationen zu Namen, Geburtsdatum oder Nationalität. Mit vorheriger Onlineregistrierung und Entrichtung einer Gebühr können Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse Einblick in das Register bekommen. Im Gegensatz dazu haben die zuständigen Behörden oder Meldestellen zeitnah und sofortigen Zugang zu den Informationen. Im Hinblick auf die Verknüpfung der Register soll die EU-Kommission innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht u. a. zu den Bedingungen und technischen Spezifikationen einer Verknüpfung erstellen und ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

 

Die Vorschriften bezüglich Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen werden gegenüber der dritten Geldwäscherichtlinie deutlich ausgebaut. Bei systematischer Nichterfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie (Art. 56 Abs. 2) drohen Strafen wie z. B. der Zulassungsentzug oder die öffentliche Bekanntgabe des Verstoßes inkl. Nennung des Verantwortlichen.

 

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nach Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

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Quelle: DATEV eG