Die WPK macht darauf aufmerksam, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, bis 31. März 2015 einen Transparenzbericht auf ihrer Homepage veröffentlichen müssen.
WPK, Mitteilung vom 12.02.2015
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, bei der Wirtschaftsprüferkammer zu hinterlegen (§ 55c WPO). Die WPK macht darauf aufmerksam, dass diese Frist am 31. März 2015 endet.
Die Transparenzberichte 2015 müssen dementsprechend mit Ablauf des 31. März 2015 entweder auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, zur Hinterlegung bei der WPK eingereicht worden sein. Im Fall einer elektronischen Veröffentlichung des Transparenzberichts ist die WPK vom Verpflichteten hierüber zu unterrichten (§ 55c Abs. 2 Satz 2 WPO).
Weitere Informationen zur Gestaltung von Transparenzberichten finden Sie auf der Homepage der WPK sowie im WPK-Magazin 4/2014.
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Quelle: DATEV eG