Das OLG Oldenburg hat der Stadt Emden einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung einer Fußgängerbrücke und einer dadurch erfolgten Beschädigung der nebenliegenden Eisenbahnbrücke am Emder Binnenhafen zugesprochen (Az. 13 U 105/13).
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.02.2015 zum Urteil 13 U 105/13 vom 27.01.2015
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Urteil des Landgerichts Aurich weitgehend bestätigt und der Stadt Emden einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung der Eisenbahnbrücke am Emder Binnenhafen zugesprochen.
Über den Emder Binnenhafen führt eine Eisenbahnbrücke, die bei Bedarf für die Schifffahrt hochgeklappt werden kann. Im Jahr 2005 ließ die Stadt parallel zur Eisenbahnbrücke eine ebenfalls klappbare Fußgängerbrücke bauen. Bei der Gründung der Fußgängerbrücke kam es durch Rüttlungs- und Rammarbeiten zu einer Nachverdichtung des Untergrundes und einer Verschiebung der Pfähle der Eisenbahnbrücke. Wegen dieser Schäden ist die Stadt von der Bahn auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Diese Zahlungsverpflichtungen kann sie nun weitgehend an die von ihr beauftragten Planer der Fußgängerbrücke weiterreichen. Im Raum steht ein sechsstelliger Betrag.
Die Richter schlossen sich den Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen an. Danach hätte bei der Planung berücksichtigt werden müssen, dass durch das Rütteln und Rammen der Pfähle Schwingungen im Boden auftreten können. Man habe nicht davon ausgehen können, dass die Eisenbahnbrücke diese Schwingungen aushalte. Vielmehr hätte man den Boden konkret untersuchen müssen und wäre dann, so die Richter, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pfähle in den Boden hätten gebohrt werden müssen.
Schließlich habe die vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführte Drucksondierung für die Planer ergeben, dass der Baugrund nicht ausreichend stabil war. Vielmehr war dort mit „locker gelagerten Sanden“ zu rechnen gewesen.
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Quelle: DATEV eG